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Seminarreihe


"Präqualifizierungsverfahren

für Leistungserbringer im Hilfsmittelbereich"

Infos und Termine:

13. August 2010 - Anmeldung -
10. September 2010 - Anmeldung -
15. Oktober 2010 - Anmeldung -




Wem gehört die ärztliche Verordnung

...insbesondere wenn Krankenkassen Hilfsmittellieferungsverträge ausschreiben, sind die Versicherten an den Ausschreibungsgewinner gebunden und können nur ausnahmsweise bei berechtigten Interessen und gegen Übernahme evtl. Mehrkosten den Leistungserbringer wechseln...mehr




Insolvenz der Krankenkasse
und Rechtliches zu den offenen Forderungen der Leistungserbringer

Derzeit hat die Berichterstattung über eventuelle Kassenpleiten Hochkonjunktur. Patienten sind verunsichert, was mit ihrer Gesundheitsversorgung geschieht, wenn der Kostenträger zahlungsunfähig ist. Die Darstellung in den Medien kann hinsichtlich der Leistungsansprüche der Versicherten schon als erschöpfend angesehen werden. Betroffen sind aber auch die für den Kostenträger tätigen Leistungserbringer...mehr


Was ist eine Kopfpauschale ?

Höhe und die Auswirkungen der geplanten Gesundheitsprämie für Bürger und Arbeitgeber... mehr


28. Juni 2010

Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Arzneimittelmarktes
in der gesetzlichen Krankenversicherung


04. Juni 2010

Berlin/Pressekonferenz mit Bundesgesundheitsminister Dr. Philipp Rösler


Zur aktuellen Diskussion um die künftige Finanzierung der gesetzlichen Krankenversicherung...


21. Mai 2010

Berlin/BMG


Dr. Philipp Rösler bei einem Gespräch mit Vertretern des ZVOS:

Präqualifizierung
- keine Überforderung von Kleinbetrieben...

Sachleistungsprinzip
- Überlegungen zum Festzuschuss...

Wettbewerbsrecht
- die Leistungserbringer in den Gesundheitshandwerken sollen vor zu großer Marktmacht der Krankenkassen geschützt werden...mehr


18. Mai 2010

Hamburg/Berlin - ICM beruft Burkhard Goßens in den Expertenpool für den Bereich Health Care

Das Hamburger Institut für Compliance im Mittelstand e.V. beruft Rechtsanwalt Burkhard Goßens aus Berlin in seinen Expertenpool für den Bereich Health Care.
Als Vorsitzender des Bundesforum Gesundheitsrecht e. V. setzt sich Herr Goßens ehrenamtlich für den Austausch von Informationen im Gesundheitsrecht und Compliance in der mittelständischen Gesundheitswirtschaft ein...mehr




17. Mai 2010


PZI e. V.
Der erste unabhängige Verein im Dental-Bereich informiert:

Jeder Bürger, der gesetzlich versichert ist, kann 2 mal jährlich die Kontrolluntersuchung beim Zahnarzt ausführen lassen, ohne die Praxisgebühr zu entrichten.

Mit der Aktion 2 mal jährlich ohne, verfolgt die Pro-Zahn-Initiative e.V. weiter das Ziel, möglichst viele Bürger zu informieren und gleichzeitig zu motivieren ihre Zahnarztpraxis aufzusuchen und die vorhandenen Möglichkeiten für eine sinnvolle Prophylaxe zu nutzen. Die PZI wird weitere Möglichkeiten der Volksprophylaxe erarbeiten und kommunizieren.

WELT ONLINE Interview vom 27.03.10
von Herrn Norbert Lossau mit Herrn Peter Hochreither dem Vorsitzenden der Pro-Zahn-Initiative e. V.:
"16 Millionen Deutsche gehen nie zum Zahnarzt - Die meist unbegründete Angst vor hohen Kosten ist ein Grund...mehr"


28. April 2009

" Bath-Buddy" Kassenleistung

Eine Hilfsmittelversorgung mit einem aufblasbarem Badewannenlifter („Bath Buddy/Badefreund“) kann im Einzelfall eine Leistung der Gesetzlichen Krankenversicherung im Rahmen der Hilfsmittelversorgung nach § 33 SGB V sein...mehr


26. April 2010

OLG Braunschweig
Korruption von Ärzten und Apothekern zukünftig nach § 299 StGB strafbar ?


14. April 2010

Landessozialgericht NRW bestätigt Rechtmäßigkeit von Verhandlungsverträgen im Hilfsmittelbereich gem. § 127 Abs. 2 SGB V....mehr


12. April 2010

Vergaberecht: DAV legt Vorschläge für einen Rechtsschutz unterhalb der EU-Schwellenwerte vor...



26. März 2010

Gesundheitsminister Rösler legt Eckpunkte für neue Strukturen im Arzneimittelmarkt vor

25. Februar 2010

Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins Nr. 8/2010
durch den Medizinrechtsausschuss zu den anstehenden Gesetzesänderungen im Gesundheitswesen


01. Febr. 2010

Gendiagnostikgesetz - GenDG tritt in Kraft

Verbot von heimlichen Vaterschaftstests...

Fachartikel bei anwalt 24


19. Januar 2010

Urteil des EuGH vom 19.01.2010 - C-555/07 -

Der europäische Gerichtshof entscheidet, dass die
deutsche Kündigungsschutzregelung in § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB europarechtswidrig ist.


15. Januar 2010

LSG Hessen: Az. L 6 AS 515/09 B ER

Abwrackprämie
- findet keine Anrechnung auf Leistungen nach dem SGB II (Grundsicherung für Arbeitsuchende)

Fachartikel bei anwalt 24


05. Januar 2010

Zum 01. Juli 2010 steht die Präqualifizierung der Sanitätshäuser / Leistungserbringer an.

Inhaber einer zum 31.3.2007 bestehenden Zulassung gelten nach § 126 Abs. 2 Satz 1 SGB V bis zum 30.6.2010 als geeignet zur Durchführung einer zweckmäßigen und wirtschaftlichen Hilfsmittelversorgung und damit als potentielle Vertragspartner für Krankenkassen.

Fachartikel bei anwalt 24

Seminare erst wenn alle Kriterien vorliegen ab
Anfang Juli 2010


17. Dezember 2009

Bundessozialgericht

Stark Hörbehinderte haben Anspruch auf ein digitales Hörgerät


17. Dezember 2009

Bundessozialgericht

Vorfahrt für Hilfsmittelversorgung bei Festbeträgen


Beitrittsrecht zu Verträgen der Gesetzlichen Krankenversicherung


Stichtag 1. Januar 2010

Vertragsloser Zustand für Leistungserbringer nach
§ 126 SGB V


Patientenverfügungsgesetz:

Hinweise, Muster, Vordrucke und Tipps für die Praxis


30. Nov. 2009

Vergaberecht

Neue Schwellenwerte ab 01.01.2010


26. Okt. 2009

Koalitionsvertrag

WACHSTUM. BILDUNG. ZUSAMMENHALT
...

...ist der Titel des zwischen CDU, CSU und FDP für die 17. Legislaturperiode ausgehandelten Vertrages.

Soziale Hilfe und Sozialversicherungen, ab Seite 81

Gesundheit und Pflege, ab Seite 84


Die liberal geprägten Passagen zu den Themen Gesundheit und Pflege lassen Verbesserungen für Patienten und Leistungserbringer erhoffen.

Arbeitnehmer haben zukünftige Beitragserhöhungen der Krankenversicherungen allein zu tragen.

Die gesetzlichen Krankenversicherungen erhalten untereinander mehr Wettbewerb.

Weitere Informationen zur Reform des deutschen Gesundheitswesens




23. Oktober 2009

Vom 22. bis zum 23. Okober 2009 fand in Berlin die Herbsttagung des Bundesforum Gesundheitsrecht e. V. statt.

Thema der Veranstaltung war: "Die Änderungen im Gesundheitsrecht 2008/2009 und ihre Auswirkungen."

Am zweiten Tag der Veranstaltung berichtete das Mitgied Herr Rechtsanwalt Dr. Klaus Ladage über die Entscheidungen des Bundessozialgerichtes zum Hilfsmittelmarkt im vergangenen Jahr.

Zum Thema "§ 128 SGB V nach der AMG Novelle" trug unser Vorsitzender Herr Rechtsanwalt Burkhard Goßens vor.

Einen ersten Erfahrungsbericht zur Umsetzung dieser Vorschrift gab Rechtsanwalt Torsten Bornemann.

Die gelungene Veranstaltung zeichnet sich insgesamt durch einen lebhaften Erfahrungsaustausch der Mitgliedern aus, die sich bereits heute auf die Früjahrstagung des Bundesforum Gesundheitsrecht e. V. in Berlin freuen.


anwalt24.de
Fachartikel Gesundheitsrecht / Vergaberecht


11. Juli 2009

Bundesrat verabschiedet die 15. AMG-Novelle

Das Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und sonstiger Vorschriften ist am 10. Juli 2009 durch den Bundesrat verabschiedet worden und kann nun nach seiner Bekanntmachung in Kraft treten.




10. Juli 2009


Bundesrat verabschiedet endgültig das Patientenverfügungsgesetz

Der Bundesrat hat in seiner 860. Sitzung (siehe TOP 30) endgültig die Änderungen zum Betreuungsrecht (drittes Gesetz zur Änderung des Betreuungsrechts) mit dem Patientenverfügungsgesetz (PatVerfG) verabschiedet.

Das Gesetz tritt am 01. September 2009 in Kraft.

Rechtliches, Hinweise, Muster, Vordrucke und Tipps für die Praxis erhalten Sie hier bei anwalt24.



25. Juni 2009

1. Bundessozialgericht:
Badeprothesen sind von der GKV zu erstattende Hilfsmittel


2. Bundessozialgericht:
Praxisgebühr ist verfassungsgemäß - Zuzahlung und Selbstbehalt in der gesetzlichen Krankenversicherung


18. Juni 2009

15. AMG Novelle verabschiedet
- Bundestag verschärft erneut § 128 SGB V
- Kooperationen der Ärzte vor dem Ende ?


Fachartikel Nr. 2 zu § 128 SGB V: pdf

hier der neue § 128 SGB V


18. Juni 2009

Bundestag verabschiedet das Gesetz zur Patientenverfügung

PatVerfG gibt mehr Recht auf Selbstbestimmung.

Nach langjähriger Diskussion hat der Deutsche Bundestag in seiner Sitzung am 18. Juni 2009 das Gesetz (Drucksache 16/13314) für Patientenverfügungen beschlossen

Schriftlich abgefasste Patientenverfügungen sind zukünftig für den behandelnden Arzt bindend.

Hintergrund und weitere Informationen bei anwalt 24


11. Juni 2009

EuGH: Gesetzliche Krankenversicherungen sind öffentliche Auftraggeber im Sinne des GWB

Hintergrund und weitere Informationen bei anwalt 24
Druckversion als pdf


11. Juli 2009

Bundesrat verabschiedet die 15. AMG-Novelle

Das Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und sonstiger Vorschriften ist am 10. Juli 2009 durch den Bundesrat verabschiedet worden und kann nun nach seiner Bekanntmachung in Kraft treten.


10. Juni 2009

Verfassungsbeschwerden gegen die Gesundheitsreform gescheitert

In einem Musterverfahren hat das Bundesverfassungsgericht heute in Karlsruhe wesentliche Bestimmungen der letzten Gesundheitsreform bestätigt. Kernpunkt der Klagen war der Basistarif in der PKV.

- 1 BvR 706/08 - 1 BvR 814/08 - 1 BvR 819/08 - 1 BvR 832/08 - 1 BvR 837/08 -

Quelle: Pressemitteilung des BverfG

Urteil vom 10. Juni 2009

Fachartikel bei anwalt 24


22. Mai 2009

DocMorris muss Filialapotheke schließen - Gesundheitsministerium widerruft Betriebsgenehmigung


19. Mai 2009

EuGH Entscheidung: - Doc Morris -

Kein Apothekenimperium in Deutschland.
Der Europäische Gerichtshof hat die Rechtmäßigkeit des Fremdbesitzverbots für Apotheken bestätigt. Die Richter am Europäischen Gerichtshof (EuGH) sind dem Schlussantrag von Generalanwalt Yves Bot gefolgt. Im Urteil zu den Aktenzeichen C-171/07, C-172/07 erklärte der EuGH, das deutsche Fremdbesitzverbot ist EU-konform.


13. Mai 2009

BGH Entscheidung (Beschluss -AZ: IV ZR 217/08)


Private Krankenversicherungen müssen Batteriekosten für Hörgeschädigte nur dann übernehmen, wenn das im Versicherungsvertrag ausdrücklich vereinbart wurde.


24. April 2009

Vergaberechtsreform tritt heute in Kraft

Das Gesetz zur Modernisierung des Vergaberechts (Vergaberechtsreform) ist am 23. April 2009 im Bundesgesetzblatt (BGBl. I vom 23. April 2009, S. 790) verkündet worden und tritt damit heute in Kraft.

Tiefgreifende Veränderungen des Vergaberechts stehen vor Tür.

Die zahlreichen Neuerungen betreffen z. B. die Änderung von Verdingungsunterlagen, den Umgang mit Bietergemeinschaften oder die Erteilung von Unteraufträgen.

Der Mittelstand soll gefördert werden.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales gibt in Pressemeldung bekannt: "Nicht allein der Preis wird in Zukunft bei der Vergabe öffentlicher Aufträge ausschlaggebend sein, sondern auch der Nachweis, dass sich ein Unternehmen für die Gesellschaft und ein nachhaltiges Wirtschaften einsetzt."...mehr

Gesetzesänderungen:

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
Vergabeverordnung (VgV)
Verdingungsordnungen (VOB und VOL)

Fachartikel als pdf


01. April 2009

Depotverbot für Hilfsmittel bei Vertragsärzten und Kliniken: § 128 SGB V tritt in Kraft - Fachartikel

Fachartikel Nr. 1 zu § 128 SGB V: pdf


Rundschreiben des GKV - Spitzenverband
vom 31. März 2009 zur
Umsetzung des § 128 SGB V



07. Februar 2009

Hilfsmittelrichtlinie tritt in Kraft

Fachartikel bei anwalt24.de

01. Januar 2009
Neuregelung der Befreiungsvorschrift für die Umsatzsteuer der Heilberufler

1. Durch die Neuregelung des § 4 Nr. 14 UStG zum 1. Januar 2009 werden ambulante wie auch stationäre Leistungen, die der medizinischen Betreuung von Personen durch das Diagnostizieren und Behandeln von Krankheiten oder anderen Gesundheitsstörungen dienen, in einer Befreiungsvorschrift zusammengefasst.

2. Die bisherige Steuerbefreiung im § 4 Nr. 14 UStG wird - unter Übernahme der Terminologie des Artikels 132 Abs. 1 Buchst. c MwStSystRL - in dem neuen § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG für Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin im Rahmen der Ausübung einer heilberuflichen Tätigkeit fortgeführt. Unter Übernahme der Terminologie des Art. 132 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL fasst die neue Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG für Krankenhausbehandlungen und ärztliche Heilbehandlungen in Einrichtungen mit sozialer Zweckbestimmung die bisherigen Befreiungsvorschriften nach § 4 Nr. 16 Buchst. a bis c UStG zusammen und entwickelt sie weiter.

3. Kriterium für die Abgrenzung der Anwendungsbereiche von § 4 Nr. 14 Buchst. a und Buchst. b UStG ist weniger die Art der Leistung als vielmehr der Ort ihrer Erbringung. Während Leistungen nach § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG aus einer Gesamtheit von ärztlichen Heilbehandlungen in Einrichtungen mit sozialer Zweckbestimmung bestehen, ist § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG auf Leistungen anzuwenden, die außerhalb von Krankenhäusern oder ähnlichen Einrichtungen im Rahmen eines persönlichen Vertrauensverhältnisses zwischen Patienten und Behandelndem, z. B. in Praxisräumen des Behandelnden, in der Wohnung des Patienten oder an einem anderen Ort erbracht werden (vgl. EuGH-Urteil vom 6. November 2003, C-45/01, EuGHE I S. 12911).

4. Krankenhausbehandlungen und ärztliche Heilbehandlungen nach § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG zeichnen sich dadurch aus, dass sie in Einrichtungen mit sozialer Zweckbestimmung, wie der des Schutzes der menschlichen Gesundheit, erbracht werden. Krankenhausbehandlungen und ärztliche Heilbehandlungen umfassen in Anlehnung an die im Fünften Buch Sozialgesetzbuch (SGB V - Gesetzliche Krankenversicherung) bzw. Elften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI - Soziale Pflegeversicherung) und im Strafvollzugsgesetz (StVollzG) definierten Leistungen u. a. Leistungen der Diagnostik, Befunderhebung, Vorsorge, Rehabilitation, Geburtshilfe und Hospizleistungen.

Hier das korresponierende Schreiben des BMF an die obersten Finanzbehörden der Länder vom 26. Juni 2009

Das BMF teilt in dem vorgenannten Schreiben u.a. folgendes mit:
1. Umfang der Steuerbefreiung und...
2. Besonderheiten bei der Heilbehandlung im Bereich der Humanmedizin, der Krankenhausbehandlung und der ärztlichen Heilbehandlung in Einrichtungen mit sozialer Zweckbestimmung und ...
3. Besonderheiten bei Leistungen von Einrichtungen zur integrierten Versorgung, Managementgesellschaften und für Praxis- und Apparategemeinschaften.

17. Dezember 2008

EuGH-Generalanwalt: Gesetzliche Krankenkassen sind öffentliche Auftraggeber im Sinne des Kartellrechts (GWB)

Zur Vorlagefrage des OLG Düsseldorf, ob es sich bei den Gesetzlichen Krankenversicherungen um "öffentliche Auftraggeber" im Sinne des § 98 GWB handelt, hat der EuGH-Generalanwalt Jan Mazak dem EuGH empfohlen, die Auftraggebereigenschaft zu bejahen (Anträge vom 16. Dezember 2008). Der Begriff des "öffentlichen Auftraggebers" sei in Anknüpfung zur Entscheidung des EuGH zu den deutschen, gebührenfinanzierten Rundfunkanstalten funktionell und weit auszulegen. Auch begründe die Auflistung der Krankenkassen in Anlage III zu der Richtlinie 2004/18/EG die Vermutung, dass die Auftraggebereigenschaft erfüllt sei.

Unstreitig sei zunächst, dass es sich bei den Krankenkassen um Einrichtung handele, die zu dem besonderen Zweck gegründet wurden, um im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art zu erfüllen. Hinsichtlich der Finanzierung von staatlicher Seite sei ausschlaggebend, dass die Fesetzung des Beitragssatzes (bislang - Rechtslage bis 31. Dezember 2008) der Genehmigung durch die staatliche Aufsichtbehörde bedarf. Weiter sei gesetzlich vorgeschrieben, wie sich die Beitragssätze genau berechnen und dass die sich daraus ergebenden Einnahmen die Ausgaben, die wiederum gesetzlich festgelegt seien, weder über- noch unterschreiten dürfen. Daher könne eine Krankenkasse die Ausgabenhöhe weitestgehend nicht unmittelbar beeinflussen.

In der überwiegenden Anzahl der Fälle folgt der EuGH der Empfehlung des Generalanwaltes. Die Entscheidung hat weitreichende Auswirkungen, insbesondere auch auf die aktuell wieder ausgeschriebenen Rabattverträge nach § 130a SGB V, da von der Auftraggebereigenschaft die Rechtsschutzmöglichkeiten der Bieter nach den §§ 107 ff. GWB abhängig sind.

(Quelle: EuGH -Az.: C-300/07-, Rechtssache Hans & Christophorus Oymanns ./. AOK Rheinland/Hamburg)


29. Oktober 2008

Regierung beschließt einheitlichen Beitragssatz der Kassen

Der neue einheitliche Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherungen wurde beschlossen.

Er gilt erstmals für alle gesetzlichen Krankenkassen.

Desweiteren wird erstmals der Beitrag nicht mehr hälftig zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern aufgeteilt.

Der "allgemeine Beitragssatz" beträgt ab 01.01.2009
15,5 Prozent und wird zukünftig nicht mehr paritätisch zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern aufgeteilt. Der Grund ist ein Sonderbeitrag für Mitglieder, der dem regulären Beitrag bislang zugeschlagen wurde, ab 2009 aber Bestandteil des allgemeinen Beitragssatzes wird.

Arbeitnehmer tragen von den 15,5 Prozent mit 8,2 Prozent den größeren Anteil.

Arbeitgeber zahlen dagegen mit den verbleibenden 7,3 Prozent einen um 0,9 Punkte geringeren Anteil.

Für rund 90 Prozent der gesetzlich Krankenversicherten bedeutet das eine Beitragserhöhung, so der Spitzenverband der Krankenkassen.

Eine Zustimmung des Bundestages ist nicht nötig

Der Deutsche Bundestag muss nicht mehr zustimmen. Besundheitsministerin Ulla Schmidt (SPD) sagte: "Einer der letzten Schritte zur Umsetzung des Gesundheitsfonds ist getan." In den Gesundheitsfonds sollen künftig alle Beiträge der gesetzlichen Krankenversicherung sowie ein Steuerzuschuss fließen und von dort aus den Kassen je nach zu versicherndem Risiko zugewiesen werden." Die Verwaltung des Fonds übernimmt das Bundesversicherungsamt (BVA) in Bonn.


17. Oktober 2008

Bundestag beschließt GKV-OrgWG

Der Bundestag hat am 17.10.2008 mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-OrgWG) Nachbesserungen zur Gesundheitsreform (GKV-WSG) beschlossen.

Wahlfreiheit der Patienten für einen bestimmten Leistungserbringer:
Die Übergangsfrist wurde um ein weiteres Jahr verlängert.
Damit ist in vielen Fällen die Versorgung durch den bisherigen Leistungserbringer noch bis zum 31. Dezember 2009 möglich.

Die gesetzlichen Krankenkassen haben jedoch die Möglichkeit, die Versorgung mit medizinischen Hilfsmitteln öffentlich auszuschreiben und den Zuschlag an einen bestimmten Vertragspartner zu erteilen.
In diesen Fällen hat der Patient keine Wahlfreiheit mehr, da ein Vertragspartner das alleinige Recht zur Versorgung vertraglich erhält.

Eine Versorgung durch den bisherigen Leistungserbringer ist dann auf Kosten der Krankenkasse ausgeschlossen.

Die Krankenkassen sind nach dem "Nachbesserungsgesetz" GKV-OrgWG nicht mehr gezwungen Ausschreibungen vorzunehmen.

Sie können alternativ Verträge mit Leistungserbringern schließen.

Alle qualifizierten Leistungserbringer haben ab dem 01. Januar 2009 das Recht ihren Vertragsbeitritt zu in bereits geschlossenen zu erklären. Damit verbunden ist ein Einsichtsrecht (Informationspflicht der Krankenkassen) in alle Verträge der gesetzlichen Krankenversicherungen mit Leistungserbringern.

Mit den absehbaren Vertragsbeitritten der Leistungserbringer bleibt das Wahlrecht der Versicherten bei zahlreichen Versorgungen unabhängig von der o. g. Übergangsfrist erhalten.

Wahlrecht der Krankenversicherungen:
Die Krankenkassen entscheiden zukünftig allein ob sie Verträge mit der Vielzahl der Leistungserbringer schließen oder sich für Ausschreibungen entscheiden. Ein Mitbestimmungsrecht der Patienten ist nicht vorgesehen.

Über die Zweckmäßigkeit von Ausschreibungen und über die Bestimmung eines "Schiedsmannes" oder einer "Schiedsfrau" sollen sich nun der Spitzenverband Bund der Krankenkassen mit den Spitzenverbänden und Dachorganisationen der Leistungserbringer einigen.

Insolvenzfähigkeit der Krankenkassen neu geregelt:
Das GKV-OrgWG enthält Neuregelungen zur Insolvenzfähigkeit der Krankenkassen.
Bislang konnten nur bundesweit tätige Kassen insolvent werden.
Ab dem 01. Januar 2010 werden auch die unter Landesaufsicht stehenden Krankenkassen insolvenzfähig.

Alle Krankenversicherungen müssen dann nach einheitlichen und gleichen Vorschriften die dem Handelsgesetzbuch HGB angepasst sind bilanzieren.
Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) erhofft sich damit eine größere Transparenz. Für Versorgungszusagen an die Beschäftigten ist zudem ein ausreichendes Deckungskapital für einen Zeitraum von längstens 40 Jahren zu bilden. Das Gesetz sieht zudem zur Vermeidung der Insolvenz oder Schließung einer Krankenkasse freiwillige vertragliche Regelungen über Finanzhilfen innerhalb der Krankenkassen einer Kassenart und finanzielle Hilfen für Fusionen durch den Spitzenverband Bund vor.

Eine Vielzahl von weiterer Regelungen sind in diesem Zusammenhang mit beschlossen worden.

Hausarztzentrierte Versorgung:
Nicht unumstritten ist die Neuregelung für die hausarztzentrierte Versorgung nach § 73b SGB V.
Hier haben die Krankenkassen unter Fristsetzung bis zum 30. Juni 2009 Verträge mit Gemeinschaften zu schließen, die mindestens die Hälfte der an der hausärztlichen Versorgung teilnehmenden Hausärzte vertreten.

Rechtsansprüche der Kinder:
Der Gesetzgeber hat die sozialmedizinische Nachsorge für schwerkranke Kinder von einem Ermessensanspruch in einen Rechtsanspruch umgewandelt. Zudem wird die Altersgrenze von 12 auf 14 Jahre angehoben. Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen sollen mit den zuständigen Stellen der Länder Rahmenvereinbarungen schließen, damit Früherkennungsuntersuchungen von möglichst allen Kindern und Jugendlichen in Anspruch genommen werden.

Enterale Ernährung:
Das BMG hat den Leistungsanspruch auf enterale Ernährung in einen eigenen Paragraphen umgesetzt mit dem der Gemeinsame Bundesausschuss den Auftrag erhält, eine neue Liste der verordnungsfähigen Produkte zur enteralen Versorgung (Ernährung) zu erstellen. Damit erhalten wir ein Klarstellung welche bestimmten Produkte zu welchen Voraussetzungen zukünftig auf Kosten der Krankenkasse verordnungsfähig sind.

Gerichtsbarkeit:
Neu geregelt wurde auch der Rechtsweg zur Überprüfung von vergaberechtlichen Entscheidungen der Vergabekammern. Hier sind zukünftig die Landessozialgerichte zuständig. Der Gesetzgeber hat hier einen Streit zwischen dem Bundessozialgericht und dem Bundesgerichtshof über die Zuständigkeitsfrage endlich beendet.

Europarecht:
Auch das GKV-OrgWG beachtet nach hiesiger Auffassung nicht die Vorgaben des europäischen Gerichtshofes zum Vergaberecht.
Die Neuregelung - Verträge mit Leistungserbringern nicht mehr Ausschreibungen zu müssen, sondern nur noch zu dürfen ist aus der Sicht aller Betroffenen im Gesundheitswesen sehr zu begrüßen, da damit die Qualität der Versorgung besser zu gewährleisten ist.
Ob diese gesetzlichen Neuregelungen von dauerhaften Bestand sein werden, wird der europäische Gerichtshof vermutlich erst in den nächsten Jahren zu entscheiden haben.
Bis dahin bleibt die Hoffnung, das die gesetzlichen Krankenversicherungen nicht ihre Kunden und das Wahlrecht der Versicherten vergessen und die hohe Qualität der Versorgung, von der Vielzahl der bisherigen Leistungserbringer, ihren Standard behält.


26. Sept. 2008

Bundesforum Gesundheitsrecht e.V. wählt neuen Vorstand

Bei der diesjährigen Jahreshauptversammlung wurde ein neuer Vorstand gewählt.
Der bisherige Vorstandsvorsitzende Burkhard Goßens wurde wiedergewählt.
Satzungsgemäß fand eine geheime Wahl statt, bei die neuen Vorstände ohne Gegenstimme in ihr Amt gewählt wurden.

Nach der Satzungsänderung erhalten Mitglieder des Bundesforum ab sofort auch rechtliche Beratung.

Die Mitgliederversammlung beschloss einstimmig die Jahres-Beiträge für natürliche Personen ab 2009 von 120,00 Euro auf 60,00 Euro herabzusetzen. Auch die Aufnahmegebühr wurde für natürliche Personen ab 2009 von 50,00 Euro auf 25,00 gesenkt.


01. Juli 2008

Pflegeweiterentwicklungsgesetz tritt in Kraft

Chancen und Risiken mit dem neuen Pflege- und Heimrecht für Leistungserbringer

Das Pflegeweiterentwicklungsgesetz tritt in Kraft.
Neben Leistungsverbesserungen für Betroffene (siehe gesonderten Beitrag des Verfassers weiter unten) finden sich im PfWG Änderungen
z. B. bzgl. der Aufgabenverteilung in der Altenpflege.

Die nachfolgenden Informationen richten sich an Leistungserbringer der Branche.

Neu: Heimärzte
Heimärzte können angestellt werden, vgl. § 119 b SGB V.

Neu: Qualitätskontrollen
Ab 2011 jährliche Überprüfung der Heime, bis Ende 2010 werden alle zugelassenen Heime und jede ambulante Einrichtung mindestens einmal überprüft.

Neu: Transparenz
Entwicklung eines Bewertungssystems bis zum 31.12.2008 (Beispiel Ampel: grün-gelb-rot oder
Sterne * * * * * ) und Veröffentlichung der Prüfergebnisse.

Neu: Gesamtversorgungsvertrag
Mit dem Gesamtversorgungsvertrag können Heime stationäre und ambulante Leistungen aus einer Hand unter einem vertraglichen Dach an einem Ort anbieten. Das bedeutet, die einzelnen Einrichtungen bleiben wirtschaftlich selbständig, gehören wirtschaftlich und organisatorisch einem Verbund an mit nur einer leitungsverantwortlichen Person. Die vertragliche Trennung von ambulanten und stationärer Versorgung gehört der Vergangenheit an.

Neu: Modellvorhaben
Interessant werden beispielsweise die nun möglichen Modellvorhaben nach § 63 Abs. 3b und 3c SGB V wo ärztlichen Vorbehaltstätigkeiten von der Pflege übernommen werden dürfen.
Da hier ärztliche Tätigkeiten, bei denen es sich um selbständige Ausübung von Heilkunde handelt, in bestimmten Fällen auf Angehörige der im Krankenpflegegesetz geregelten Berufe übertragen werden können, sollten möglichst viele Modellvorhaben schließlich zur Weiterentwicklung der gesetzlichen Bestimmungen beitragen.
Zur Erinnerung: Auch bei der integrierten Versorgung führten die Modellvorhaben zur Gesetzesänderung.


Pflegereform 2008

Anlässlich der bevorstehenden Reform informierten sich am 26. und 27. Juni 2008 Leistungserbringer der Branche auf der Messe CareConcept´08 in München über Chancen und Risiken mit dem neuen Pflege- und Heimrecht.
Damit Sie sich unmittelbar informieren können wurde eine Kurzfassung (55 Seiten) des Vortrages für Sie ins Netz gestellt.


Änderungen und Chancen mit der Pflegerechtsreform 2008

Es geschieht fast immer unerwartet und häufig sind die Angehörigen unvorbereitet, wenn eine Person oder ein naher Angehöriger zum Pflegefall wird und es darum geht, Pflegeleistungen zu beantragen oder den Versicherten in einzelne Pflegestufen einstufen zu lassen.

Doch mit der Reform des Pflegerechts und der Pflegeversicherung werden einschneidende Veränderungen vorgenommen, zumeist zum Vorteil der Pflegebedürftigen und der Pflegepersonen. Die Pflegeversicherung soll besser auf die Bedürfnisse und Wünsche der Pflegebedürftigen sowie ihrer Angehörigen angepasst und die ambulante Versorgung Pflegebedürftiger entscheidend gestärkt werden.

Der im fünften Sozialgesetzbuch (SGB V) verankerte Grundsatz „Rehabilitation vor Pflege“ wurde gestärkt, indem nunmehr auch in Pflegeheimen ambulante Rehabilitationsleistungen erbracht werden sollen. Ebenso wurde zur Verbesserung des Übergangs zwischen Akutversorgung im Krankenhaus, Rehabilitation und (Dauer-)Pflege insbesondere im Zusammenhang mit der Entlassung aus dem Krankenhaus ein Anspruch auf ein Versorgungsmanagement eingeführt. Es wurde sichergestellt, dass Bewohner neuer Wohnformen (z. B. Wohngemeinschaften wie sogenannte „Alters-WGs“, etc.) ebenso wie Pflegebedürftige in Privathaushalten Leistungen der häuslichen Krankenpflege erhalten können.

Das Gesetz zur Weiterentwicklung der Pflegeversicherung trat am 1. Juli 2008 in Kraft.

Was ändert sich im Einzelnen?
Als Kernpunkt der Reform ist die Förderung der ambulanten Pflege – außerhalb der Pflegeheime. Die Angebote für Pflegebedürftige sind künftig wohnortnah besser aufeinander abgestimmt und vernetzt. Die Leistungen der Pflegeversicherungen sollen im Wesentlichen dazu beitragen, dass viele Pflegebedürftige nach ihrem persönlichen Wunsch zu Hause versorgt werden können. Sie helfen den Pflegebedürftigen und ihren Familien, die mit der Pflege verbundenen finanziellen Aufwendungen zu tragen.

Hieran orientieren sich sodann auch die einschneidenden nachfolgenden Veränderungen:

1. Schaffung von Pflegestützpunkten mit umfassender Pflegeberatung

2. Verbesserung der Rahmenbedingungen insbesondere für neue Wohnformen durch gemeinsame Inanspruchnahme von Pflegeleistungen (sog. „Leistungspooling“)

3. Einführung einer Pflegezeit für berufstätige pflegende Angehörige

4. Schrittweise Anhebung der Pflegeleistungen mit Leistungsdynamisierung ab 2015

Die Anhebungen im Einzelnen:

I. ambulante Sachleistungsbeträge

Pflegestufe derzeit ab 1. Juli 2008 2010 2012
Pflegestufe I € 384,-- € 420,-- € 440,-- € 450,--
Pflegestufe II € 921,-- € 980,-- € 1.040,-- € 1.100,--
Pflegestufe III € 1.432,-- € 1.470,-- € 1.510,-- € 1.550,--

Die Leistungen für Pflegebedürftige der Pflegestufe III mit Härtefallklausel im ambulanten Bereich in Höhe von € 1.918,-- bleiben unberührt.

II. Pflegegeld

Pflegestufe derzeit ab 1. Juli 2008 2010 2012
Pflegestufe I € 205,-- € 215,-- € 225,-- € 235,--
Pflegestufe II € 410,-- € 420,-- € 430,-- € 440,--
Pflegestufe III € 665,-- € 675,-- € 685,-- € 700,--

III. vollstationäre Versorgung

Die stationären Sachleistungsbeträge der Pflegestufen I und II bleiben zunächst unverändert. Bei der Pflegestufe III und Pflegestufe III mit Härteklausel gibt es in der vollstationären Versorgung folgende Anhebungen:

Pflegestufe derzeit ab 1. Juli 2008 2010 2012
Pflegestufe III € 1.432 € 1.470,-- € 1.510,-- € 1.550,--
Pflegestufe III € 1.688,-- € 1.750,-- € 1.825,-- € 1.918,--
mit Härteklausel

IV. Weitere Leistungen
Zusätzlich hierzu können auf Antrag Leistungen für Menschen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz, wie etwa Alzheimerpatienten oder Demenzkranke, gewährt werden. Dabei werden nunmehr weitere Maßnahmen im Wege einer Pflegestufe 0 ergriffen, um diesen Menschen zu helfen. Der zusätzliche Leistungsbetrag kann je nach Bedarf von derzeit
€ 460,-- (jährlich) auf bis zu € 2.400,-- (jährlich) angehoben werden.

Ausbau der Qualitätssicherung und Weiterentwicklung der Transparenz und Unterstützung des generationsübergreifenden bürgerschaftlichen Engagements


17. Juni 2008

GKV-Organisations-Weiterentwicklungsgesetz (GKV-OrgWG)

Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-OrgWG) in den Bundestag eingebracht
(Bundestags-Drucksache 16/9559).
Darin sind u.a. auch enthalten ergänzende und wichtige Regelungen für die Einführung des Gesundheitsfonds zum 1. Januar 2009 und zu den Insolvenzverfahren gegen gesetzlichen Krankenversicherungen.
GKV-OrgWG



12. Juni 2008

BSG Grundsatzentscheidung Deckenlifter sind Hilfsmittel

Das Bundessozialgericht hat auf unsere Veranlassung entschieden, dass Deckenlifter als Hilfsmittel der Gesetzlichen Krankenversicherung bzw. Pflegeversicherung anzusehen sind.
Damit ändert sich auch die bisher weit verbreitete Praxis der Kostenträger und Sozialgerichte, die derartige Liftersysteme (mittels Verschraubung an Wand oder Decke befestigt) als wohnumfeldverbessernde Maßnahme im Sinne des § 40 Abs. 4 SGB XI eingestuft haben. Zugleich entfällt die damit verbundene Kostendeckelung auf 2.557 €. In der mündlichen Begründung führt der 3. Senat aus, dass die bisherigen Kriterien zur Abgrenzung von § 40 Abs. 1 und 4 SGB XI neu gestaltet und konkretisiert werden müssen. Deckenlifter seien von der konkreten Wohnsituation des Versicherten unabhängig und können trotz der Befestigung der Deckenschienen bei einem Wohnungswechsel mitgenommen werden.

Offen sei lediglich, welchen Zweckbezug die Versorgung schwerpunktmäßig aufweise (Behinderungsausgleich oder Pflegeerleichterung), da sich daran die Zuständigkeit für die Kostenübernahme entscheide.

Urteil vom 12. Juni 2008


27. Mai 2008

Kinder und Gesundheit

Kabinett beschließt Strategie zur Förderung der Kindergesundheit

Das Bundeskabinett hat heute eine "Strategie der Bundesregierung zur Förderung der Kindergesundheit" beschlossen. Damit sollen Prävention und Gesundheitsförderung ausgebaut und die gesundheitliche Chancengleichheit der Kinder und Jugendlichen gefördert werden.


21. Mai 2008

Gesundheitsreform aktuell:

Das Bundeskabinett hat am 21. Mai.2008 den Entwurf des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-OrgWG) beschlossen.

Damit werden wichtige Voraussetzungen für die Einführung des für Januar2009 geplanten Gesundheitsfonds geschaffen.

Der Gesetzentwurf regelt unter anderem die Insolvenzfähigkeit der Krankenkassen und die Handhabung von Versorgungsansprüchen.

Die wichtigen Bestimmungen:

1. Alle Krankenkassen werden zum 1. Januar 2010 insolvenzfähig.

2. Die Haftung der Länder für Altersversorgungszusagen und Insolvenzgeld wird zum 1. Januar 2009 aufgehoben.

3. Die Krankenkassen müssen für ihre Versorgungszusagen ein ausreichendes Deckungskapital im Zeitraum von längstens 40 Jahren bilden.

4. Dafür erhalten die Krankenkassen aus dem Gesundheitsfonds auch standardisierte Zuweisungen zur Deckung dieser Ausgaben.

5. Wird eine Kasse insolvent, treten die Kassen derselben Kassenart für die Ansprüche von Versorgungsempfängern, Leistungserbringern und Versicherten ein. Können die Krankenkassen der Kassenart diese Verpflichtungen nicht bedienen, wird die gesetzliche Krankenversicherung insgesamt zur Haftung herangezogen.

6. Um Insolvenzen zu vermeiden, sieht der Gesetzentwurf vorrangig freiwillige vertragliche Regelungen über Finanzhilfen innerhalb der Krankenkassen einer Kassenart und nachrangig finanzielle Hilfen aller Krankenkassen vor, die über den Spitzenverband Bund zur Förderung von Fusionen gewährt werden.

Weitere Infos:

Tagesschau . de
Bundesministerium für Gesundheit
Der Wortlaut des Gesetzesentwurf


21. Mai 2008

Vergaberecht aktuell:

Das Bundeskabinett hat in seiner Sitzung vom 21.05.2008 den Gesetzentwurf zur Modernisierung des Vergaberechts, hier Änderung und Ergänzung des IV. Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, beschlossen.

Weitere Infos zum Vergaberecht:

1. Bundesministerium (BMWI)
2. Pressemitteilung zum Gesetzentwurf
3. Text und Begründung des Gesetzentwurf


24. April 2008

Essen - Landessozialgericht NRW

LSG NRW: Grundsätzlich aufschiebende Wirkung bei Aufhebungs- und Erstattungsbescheide im Leistungsrecht der Grundsicherung für Arbeitsuchende

Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid im Leistungsrecht der Grundsicherung für Arbeitsuchende haben nach Ansicht des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.04.2008 - L 7 B 329/07 AS ER, grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Die Vorschrift des § 39 SGB II findet auf derartige Bescheide keine Anwendung.


22. April 2008

BSG Entscheidung zur Zuständigkeit bei Rabattverträgen nach § 130 a Abs. 8 SGB V

Zur Medieninformation des BSG Nr. 18/08 vom 22. April 2008.

Die Frage der Gerichtszuständigkeit bei der Ausschreibung bei Rabattverträgen mit den GKVn wird weiter spannend bleiben, denn das BSG stellte die Zuständigkeit der Sozialgerichte für Klagen gegen Entscheidungen der Vergabekammern über Arzneimittel-Rabattverträge fest.

Die klagenden Allgemeinen Ortskrankenkassen (AOKn) schrieben Mitte 2007 Arzneimittelrabatt­verträge aus, um Einsparungen zu erzielen. Sie erhielten Angebote für 83 Arzneimittel-Wirkstoffe und wählten intern Pharmaunternehmen aus, mit denen sie später die Rabattverträge abschließen wollten. Sie informierten sämtliche an der Ausschreibung teilnehmenden Pharmaunternehmen Anfang September 2007 darüber, in 14 Tagen die Rabattverträge abschließen zu wollen. Auf Antrag der T. GmbH, einem Pharmaunternehmen, Verstöße gegen das Vergaberecht nachzuprüfen, verbot die bei der Bezirksregierung Düsseldorf errichtete Vergabekammer den Klägerinnen daraufhin, Zuschläge auf die Angebote zu erteilen. Die Klägerinnen konnten daher in der Folgezeit keine Rabattverträge schließen. Sie schätzen den wirtschaftlichen Schaden für 2008 und 2009 auf etwa 500 bis 800 Millionen Euro und riefen das Sozialgericht Stuttgart an.

Wie das Bundessozialgericht am 22. April 2008 - B 1 SF 1/08 R - entschieden hat, haben Sozial- und Landessozialgericht zutreffend vorab den Rechtsweg zu den Gerichten der Sozial­gerichtsbarkeit für zu­lässig erklärt.

Die Rechtsweg­zuweisung zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit hat ihren Grund in erster Linie in der Systementscheidung des Gesetzgebers zu Gunsten der Sozialgerichtsbarkeit, die in § 130a Abs 9 und
§ 51 Sozialgerichtsgesetz unmissverständlich zum Ausdruck kommt. Sollte Vergabe­recht - worüber hier nicht zu entscheiden war - bei Rabattverträgen zur Anwendung kommen, bildet dieses nur einen Teilaspekt derjenigen Gesichts­punkte, die vom Gericht bei der Überprüfung von Vergabeentscheidungen zu berücksichtigen sind. Ebenso gewichtig wie vergabetechnische und vergaberechtliche Gesichtspunkte sind die systematischen Zusammenhänge der beabsichtigten Rabatt­verträge mit den Funktions- und Wirkungszusammenhängen des Vertrags- und Leistungssystems der GKV.

Arzneimittelrabattverträge sind sonstigen Verträgen zur Beschaffung von Heilmitteln oder Hilfsmitteln ähnlich. Sie dienen nämlich dazu, unmittelbar den gesetzlichen Auftrag der Krankenkassen zur Versorgung der Versicherten zu erfüllen. Sie unterscheiden sich dadurch ganz maßgeblich von gewöhnlichen fiskalischen Hilfsgeschäften der öffentlichen Hand und auch der Krankenkassen, die nur mittelbar deren Funktions- und Arbeitsfähigkeit erhalten sollen (zB Kauf von Büromaterial, Büroeinrichtungen, Gebäuden, Fahrzeugen, Telekommunikation usw). Arzneimittelrabattverträge sind selbst unmittelbarer Bestandteil der den Krankenkassen zugewiesenen Aufgaben. Nur durch und nach Abschluss derartiger Leistungsbeschaffungsverträge sind die Krankenkassen in der Lage, ihre unaufschiebbare Pflicht zu erfüllen, die ihren über 70 Millionen Versicherten gesetzlich zustehenden Sachleistungsansprüche zu befriedigen. Das Leistungserbringerrecht der GKV hat damit zentrale Bedeutung für die Funktions- und Steuerungsfähigkeit der GKV und der Versorgung der Bevölkerung mit Gesundheitsleistungen. Das Gesetz weist daher das Leistungserbringerrecht aus Gründen des Sachzusammenhangs und der Konzentration der jeweiligen - öffentlich­rechtlichen - Gerichtsbarkeit zu, die auch ansonsten über die im Rahmen der GKV entstehenden Streitigkeiten entscheidet. Insoweit gilt für das Vergaberecht nichts anderes als für das Kartell- und Wettbewerbsrecht.

Az.: B 1 SF 1/08 R AOK Baden-Württemberg und weitere 14 AOKn ./.
Bezirksregierung Düsseldorf
32 beigeladene Unternehmen der pharmazeutischen Industrie



Januar 2008


Informationen zur Gesundheitsreform

"DIE NEUE GESUNNDHEITSVERSICHERUNG"

Der Ratgeber (über 140 Seiten) enthält wertvolle Informationen zu den Neuerungen der Krankenversicherungen.

Ratgeber des Bundesministerium für Gesundheit


30. Januar 2008

Erbrechtsreform 2008



Das Bundeskabinett hat die von der Bundesjustizministerin Brigitte Zypries (SPD) vorgelegte Reform des Erb- und Verjährungsrechts beschlossen.

Das neue Recht reagiert insbesondere auf die demographische Entwicklung unserer Gesellschaft: wir werden immer älter, die Anzahl der Pflegebedürftigen steigt stetig. Zwei Drittel der auf Pflege angewiesenen Personen werden nicht in einem Pflegeheim betreut, sondern zu Hause. Damit nimmt auch die familiäre Verantwortung innerhalb der Familien zu.

Nachtrag:
Dies fand bereits auch in der zum 1. Juli 2008 in Kraft getretenden Pflegerechtsreform Berücksichtigung.

Dieser gesellschaftliche Wandel erfordert in einzelnen Bereichen des Erbrechts erhebliche Änderungen, so die Argumentation der Politiker.

Der Entwurf sieht vor,
- das Selbstbestimmungsrecht und damit die Testierfreiheit des Erblassers zu erweitern,
- Leistungen aufgrund von Familiensolidarität stärker zu honorieren und auszugleichen,
- die Rechte der Erben gegenüber den Pflichtteilsberechtigten zu stärken,
- Vereinfachungen und Modernisierungen vorzunehmen und
- die bisherige familien- und erbrechtliche Sonderverjährung soweit wie möglich an die
dreijährige Regelverjährung anzupassen.

Stärkung der Testierfreiheit durch Modernisierung der Pflichtteilsentziehungsgründe
Ein wesentlicher Kernpunkt der Reform ist die Stärkung der Testierfreiheit des Erblassers, durch Verfügung von Todes wegen über seinen Nachlass bestimmen zu können. Hierbei werden die Gründe modernisiert, die den Erblasser berechtigen, testamentarisch auch den Pflichtteil gänzlich zu entziehen.

Mit der Abfassung eines Testamentes kann der Erblasser wie bisher den Personenkreis der zu Bedenkenden erweitern oder beschränken und einen von der gesetzlichen Erbfolge abweichenden Übergang seines Vermögens anordnen. Der Erblasser kann hierbei die Angehörigen, die ihn pflegen, beim Vererben besonders bedenken und so bereits zu Lebzeiten die Weichen für einen finanziellen Ausgleich für die Pflege stellen.

Grundsätzlich bleiben dabei auch weiterhin Abkömmlinge oder Eltern sowie Ehegatten und Lebenspartner des Erblassers am Nachlass beteiligt, wenn sie der Erblasser durch Verfügung von Todeswegen (durch Testament oder Erbvertrag) von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen hat, und zwar über den sogenannten Pflichtteil. Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Hierdurch bleiben die familiären Bande bei der Verteilung des Nachlasses erhalten. Es wird verhindert, dass beispielsweise Kinder wegen Entfremdung völlig vom Nachlass ausgeschlossen werden.

Allerdings sollen die Entziehungsgründe künftig vereinheitlicht werden. Der Erblasser ist mit der Reform berechtigt, nach Enterbung eines Nachkommen diesem bei Vorliegen eines schweren Fehlverhaltens gegenüber dem Erblasser und ihm nahestehenden Personen sowie bei allgemeinem schweren sozialwidrigen Fehlverhalten auch den vom Gesetz garantierten Pflichtteil per testamentarischer Verfügung zu entziehen – wenn der ansich Berechtigte die gebotene Familiensolidarität erheblich verletzt hat. Und zwar soll dies künftig gleichermaßen für Abkömmlinge, Eltern und Ehegatten oder Lebenspartner angewendet werden, so z.B. auch bei Pflege- oder Stiefkindern.

Bessere Honorierung von Pflegeleistungen
Menschen, die Familienangehörige pflegen und hier wichtige Leistungen erbringen, sollen im Erbfall besser gestellt werden. Sie entlasten nicht nur die staatlichen Sozialsysteme. Sie ermöglichen vor allem alten Menschen, ihren Lebensabend nicht in einem Pflegeheim, sondern zu Hause in ihrer gewohnten Umgebung verbringen zu können.

Da die Pflege innerhalb der Familie aufgrund der familiären Verbundenheit erfolgt, treffen die Beteiligten in der Praxis vielfach keine Regelungen über einen eigentlich gebotenen finanziellen Ausgleich, z. B. die Vereinbarung eines Entgelts für die Pflegeleistung. Hat der Erblasser den Pflegenden nicht in einem Testament oder Erbvertrag gesondert bedacht, bleibt der materielle Wert der Pflege in der Regel unberücksichtigt.

Der Schutz der Familie erfordert aber, dass im Erbfall nächste Angehörige nicht unberücksichtigt bleiben und völlig leer ausgehen. Ihnen soll zumindest der Pflichtteil zustehen, so dass sie somit für die Versorgung der Angehörigen belohnt werden.

Ein Novum ist daher, dass zukünftig nicht mehr nur die Nachkommen, sondern jeder gesetzliche Erbe einen Ausgleich für Pflegeleistungen beim Erben ersetzt erhalten und einen Anspruch auf Geld aus dem Erbe geltend machen kann. Bisher galt dies nur für Nachkommen, die den Erblasser unter Verzicht auf ihr berufliches Einkommen über einen längeren Zeitraum gepflegt haben. Pflegeleistungen von Nachkommen ohne eigenes Einkommen sind daher bisher nicht einbezogen worden, ebenso solche, die weiterhin neben der Pflege des Angehörigen ein eigenes Einkommen erzielt haben.

Beispielsweise kann somit zukünftig auch die Schwester, die die bettlägerige Erblasserin über Jahre betreut hat und dennoch ihrem Beruf nachgekommen ist, einen Ausgleich für die von ihr erbrachten Pflegeleistungen erhalten.

Die Höhe des Ausgleichsbetrags orientiert sich in der Regel nach den zur Zeit des Erbfalls für die im Elften Sozialgesetzbuch verankerten Pflegesachleistungen vorgesehenen Beträgen, entsprechend der jeweiligen Pflegestufe.

Beispiel 1:
Die verwitwete kinderlose Erblasserin wird zu Hause jeweils zur Hälfte von ihrer älteren nicht berufstätigen und ihrer jüngeren berufstätigen Schwester unentgeltlich gepflegt. Der Bruder der Erblasserin kümmert sich um diese nicht. Sodann verstirbt die Erblasserin, ohne ein Testament verfasst und hinterlassen zu haben. Der Nachlass beträgt € 140.000,00.
Derzeit erben die Geschwister der Erblasserin je zu einem Drittel.
Künftig können jedoch die beiden Schwestern einen Ausgleich für ihre Pflegeleistungen verlangen. Die Pflegeleistungen der beiden Schwestern sind mit € 20.000,00 zu bewerten, so dass von dem Nachlass zugunsten der Schwestern der Ausgleichsbetrag abgezogen und der Rest nach der Erbquote verteilt wird (€ 140.000,00 - € 20.000,00 = € 120.000,00). Von dem Ausgleichsbetrag in Höhe von € 20.000,00 erhalten beide Schwestern je die Hälfte, der verbleibende Nachlassbetrag in Höhe von € 120.000,00 wird unter den Erben zu je einem Drittel aufgeteilt. Im Ergebnis erhalten dann beide Schwestern jeweils € 50.000,00 (€ 40.000,00 + € 10.000,00) der Bruder erhält € 40.000,00.

Beispiel 2:
Gleiche Ausgangssituation wie bei Beispiel 1, nur dass die jüngere berufstätige Schwester aufgrund der Pflege ihren Beruf nicht ausübt und auf ihr Einkommen über einen Zeitraum von einem Jahr verzichtet hat. Auch hier konnte die jüngere Schwester bislang ihre Pflegeleistungen nicht ersetzt verlangen, da sie nicht wie bisher gefordert gesetzliche Erbin erster Ordnung und damit Abkömmling der Erblasserin ist. Die Geschwister der Erblasserin erben wie in Beispiel 1 bisher je zu einem Drittel. Zukünftig können beide Schwestern einen Ausgleichsbetrag für die Pflege ersetzt verlangen.

Beispiel 3:
Die verwitwete Erblasserin wird in ihrem Eigenheim von ihren beiden Töchtern gepflegt, wobei die eine Tochter A über kein eigenes Einkommen verfügt, die andere B zwar grundsätzlich berufstätig ist, jedoch aufgrund der Pflege auf ihr Einkommen über einen Zeitraum von einem Jahr verzichtet. Bisher konnte nur B die von ihr erbrachten Pflegeleistungen ersetzt verlangen, zukünftig können dies beide.


Erweiterung der Stundungsgründe
Darüber hinaus soll mit der Reform die Möglichkeit der Stundung, das Hinausschieben der Fälligkeit der Einforderung des Pflichtteils, unter erleichterten Voraussetzungen für jeden Erben durchsetzbar sein. Sinn und Zweck der Stundung des Pflichtteilsanspruchs ist, dass der Gefährdung des Nachlasses bei rücksichtsloser Geltendmachung vorgebeugt wird.

Vererbt der Erblasser im Wesentlichen ein Grundstück oder ein Unternehmen, so müssen die Erben diese Vermögenswerte oftmals nach dem Tod des Erblasers (oft auch unter Wert) veräußern, um den Pflichtteilsberechtigten aus dem Verkaufserlös den Pflichtteil auszahlen zu können.

Bislang war die Möglichkeit der Stundung bei Forderung des Pflichtteils durch einen anderen Pflichtteilsberechtigten nur einem pflichtteilsberechtigtem Erben (insbesondere Abkömmling oder Ehegatten) vorbehalten. Dies ist bislang auch nur unter engen Voraussetzung und nur in Ausnahmefällen möglich, wenn die sofortige Erfüllung des Anspruchs wegen der Art der Nachlassgegenstände den Erben „ungewöhnlich hart“ getroffen haben. Die Stundung konnte bislang demnach nicht bereits gewährt werden, wenn der Erbe durch die sofortige Erfüllung (wie sooft) in Schwierigkeiten geraten ist. Vom Erben wird daher bislang z. B. erwartet, dass er sich von Gegenständen trennt, an denen er hängt (Familienstück, Kunstwerk, etc.), dass er Werte zur Unzeit veräußert, sein sonstiges Vermögen heranzieht oder einen Kredit – auch zu ungünstigen Bedingungen – aufnimmt. Andererseits musste die Stundung dem Pflichtteilsberechtigten auch zugemutet werden können.

Um den Erben jedoch künftig besser vor der Gefahr der Zerschlagung von Unternehmen oder dem Verlust des Eigenheims schützen zu können, soll künftig jeder Erbe, nicht nur der selbst pflichtteilsberechtigte Erbe, stundungsberechtigt sein. Die Schwelle zur Eröffnung der Stundungsmöglichkeit soll künftig herabgesetzt werden, von der „ungewöhnlichen“ auf eine „unbillige Härte“.

Beispiel 4:
Der Erblasser setzt testamentarisch seinen Neffen als Alleinerben ein und vererbt ihm ein Unternehmen zur Fortführung. Die Veräußerung des Unternehmens würde für den Neffen einem Entzug der Lebensgrundlage gleichkommen.
Mit dem „neuen“ Stundungsrecht soll zukünftig auch der Neffe gegenüber den pflichtteilsberechtigten Kindern des Erblassers eine Stundung verlangen können. Der Entzug der Lebensgrundlage bewirkt eine „unbillige Härte“

Die Stundung ist auch in Form der Ratenzahlung möglich.

Wenn sich die Erben sowie die Pflichtteilsberechtigten jedoch einig sind, ist auch nach wie vor eine Vereinbarung über die Stundung unter Berücksichtigung der Formvorschriften jederzeit zulässig.


Abkürzung der Verjährung erbrechtlicher Ansprüche
Zwecks Vorbeugung und Vermeidung von Schwierigkeiten bei der Abwicklung der betroffenen Erbrechtsverhältnisse wird die Verjährung familien- und erbrechtlicher Ansprüche von der bisher geltenden Sonderverjährung von 30 Jahren an die Regelverjährung von 3 Jahren angepasst. Lediglich dort, wo es sinnvoll und zweckmäßig ist, bleibt die lange Verjährung erhalten, so z.B. beim Anspruch des Erben gegen den –unberechtigten – Erbschaftsbesitzers oder des Nacherben gegen den Vorerben auf Herausgabe der Erbschaft.

Tipp: Gestalten Sie frühzeitig und aktiv Ihre erbrechtlichen Angelegenheiten und informieren Sie sich bei einem rechtskundigen Berater oder Ihrem Anwalt / Rechtsanwalt für Erbrecht.

Burkhard Goßens


"MedProdRuaÄndG" - Die wichtigsten Änderungen für Ärzte, Apotheker und Krankenhäuser

Das Gesetz zur Änderung medizinprodukterechtlicher Vorschriften (MedProdRuaÄndG) ist am 30. Juni 2007 in Kraft getreten ist und enthält folgende Änderungen:

Artikel 1 Änderung des Medizinproduktegesetzes
Artikel 2 Änderung des Arzneimittelgesetzes
Artikel 3 Änderung der Medizinprodukte-Sicherheitsplanverordnung
Artikel 4 Änderung der DIMDI-Verordnung
Artikel 5 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Artikel 6 Weitere Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 7 Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte
Artikel 8 Weitere Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte
Artikel 9 Änderung des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes

Die wichtigsten Änderungen sollten Betroffene und Sozialrechtler kennen und werden nachfolgend aufgezeigt:

1. Der Anwendungsbereich des Medizinproduktegesetzes wird zur Verbesserung des Patientenschutz erweitert. Auch „Nichtmedizinprodukte“, die als Medizinprodukte eingesetzt werden, unterliegen künftig sicherheits- und messtechnischen Kontrollen.

2. Die Eigenherstellung von In-vitro-Diagnostika
( IVD ) wird auf eine neue rechtliche Grundlage gestellt.
Die Eigenherstellung bleibt grundsätzlich erlaubt.
Die Produkte müssen die gleichen Sicherheits- und Leistungsanforderungen erfüllen wie kommerzielle Tests.
Damit sollen die Belange von Patienten, Gesundheitseinrichtungen und Herstellern ausgewogen berücksichtigt werden.

3. Neu ist auch eine Ausnahmeregelung für Krisen- und Katastrophenfälle.
Zukünftig können Medizinprodukte mit Verfalldatum, die für den Krisen- und Katastrophenschutz angeschafft wurden, auch nach Ablauf des Datums (Verfalldatum vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 2 MPG) angewendet werden, wenn Qualität, Leistung und Sicherheit der Produkte weiterhin gewährleistet sind. Kostenintensive
Neu - Beschaffungen werden damit vermieden.

4. Die Erstattung arzneimittelähnlicher Medizinprodukte wird neu geregelt.
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) soll in Richtlinien die erstattungsfähigen Produkte auflisten. Arzneimittel, Bagatell- und Lifestylemedizinprodukte und Produkte, die bei der Behandlung von schwerwiegenden Erkrankungen zum Therapiestandard gehören, sind davon nicht betroffen.
Der G-BA hat ein Jahr Zeit, diese Richtlinien zu erarbeiten.

5. Die Aufgaben von Behörden des Bundes im Gesundheitswesen werden neu geordnet, um nnötige Bürokratie in Form von Doppelzuständigkeiten zu vermeiden.

6. Europaweit einmalig ist außerdem das vom Deutschen Institut für medizinische Dokumentation und Information (DIMDI) eingeführte webbasierte Informationssystem, das den Informationsaustausch zwischen nationalen und europäischen Behörden im Rahmen des Anzeige- und Meldeverfahrens im Medizinproduktewesen kostengünstiger und unbürokratischer gestaltet.

Weitere Regelungen richten sich an Hersteller von Medizinprodukten, an Ärzte, Krankenhäuser, Betreiber von Gesundheitseinrichtungen und Behörden.

7. So erfolgen einige inhaltliche Klarstellungen, die seit der letzten Novellierung des Medizinprodukterechts vor 5 Jahren notwendig geworden sind.
So gibt es eine Neu - Regelung für die In - Haus - Herstellung von Medizinprodukten und die Erstattung arzneimittelähnlicher Medizinprodukte.
So gibt es Gesetzesänderungen beim Medizinproduktegesetz (MPG), dem Arzneimittelgesetzes (AMG), dem Fünften Buch des Sozialgesetzbuches (SGB V -Gesetzliche Krankenversicherung), der Verordnung über die Erfassung, Bewertung und Abwehr von Risiken bei Medizinprodukten (MPSV) und der DIMDI-Verordnung (DIMDI-V).

8. Auch einige Veränderungen beim GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG = Gesundheitsreform) wurden beschlossen.

9. Auch für das Krankenhaus gibt es einige neue Regelungen.

Diese Neuregelungen hat die Deutsche Krankenhausgesellschaft am 22. Juni 2007 für Interessenten auf ihrer Homepage in übersichtlicher und gut lesbarer Form zusammengestellt.

Ausblick : Der G-BA muss die Vorgaben des Gesetzgebers bis zum 01. Juli 2008 erfüllen. Dann werden wir auch eine erste Liste vom G-BA erhalten und wissen, welche Medizinprodukte zukünftig von der Erstattung ausgeschlossen und welche erstattungsfähig sind bzw. bleiben. Sogenannte Bagatell - Medizinprodukte werden auf jeden Fall künftig nicht mehr erstattet werden.

Burkhard Goßens


Werbemöglichkeiten für Ärzte und Heilberufler nehmen zu...

Gleich vorab die Information:
Werbung für Ärzte und Heilberufler ist erlaubt.

Die zunehmende Liberalisierung des Werberechts erlaubt Ärzten (auch Zahnärzten und Tierärzten) und Heilberuflern im übrigen mehr, als viele glauben. Weitere interessante Einzelheiten erfahren Sie nachfolgend oder in aktuellen Seminaren.

In den letzten Jahren hat das Werberecht der medizinischen Heilberufe, u. a. aufgrund von europarechtlichen Vorgaben, eine erhebliche Lockerung erfahren. Während noch vor einigen Jahren jegliche ärztliche Werbung grundsätzlich verboten war, und Werbeanzeigen nur zu bestimmten Anlässen (wie z.B. Urlaub, Neuaufnahme/ Ausscheiden eines Mitgesellschafters in der Gemeinschaftspraxis, Neueröffnung einer Praxis, Praxisvertretung, Änderung der Sprechzeiten etc.) geschaltet werden durften, sind niedergelassenen Ärzten, Zahnärzten, Tierärzten, Homöopathen, Psychologen/Psychotherapeuten, Physiotherapeuten nunmehr nur noch wenige Grenzen gesetzt.

Ausschlaggebend waren zahlreiche höchstrichterliche Entscheidungen. Das Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) erkannte immer häufiger einen Eingriff in das Grundrecht der Ärzte auf freie Berufsausübung, Art. 12 GG. Dem in zunehmend höherem Maße geforderten Recht der Patienten auf Information und Transparenz wurde Rechnung getragen. Die regionalen Berufsordnungen wurden dementsprechend angepasst.

Hintergrund ist nach wie vor die Gewährleistung des Patientenschutzes, der durch sachgerechte und angemessene Information und Transparenz gewährleistet und eine dem Selbstverständnis der Ärztin oder des Arztes zuwiderlaufende Kommerzialisierung des Arztberufs vermeiden soll. Dieser Normzweck ist Prüfungsmaßstab für alle öffentlichkeitswirksamen Aktivitäten eines Arztes.

Sachliche und berufsbezogene Informationen – „Tatsachenwerbung“ – sind daher heute ausdrücklich gestattet (§§ 27, 28 Musterberufsordnung der Ärzte - MBO-Ä -, §§ 21, 22 Musterberufsordnung der Bundeszahnärztekammer - MBO-Z -). Ärzte und Zahnärzte können nach der Weiterbildungsordnung erworbene Bezeichnungen, nach sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erworbene Qualifikationen, Zertifizierung, Tätigkeitsschwerpunkte und organisatorische Hinweise nach außen publizieren.

Dabei können sich die Ärzte grundsätzlich aller Werbeträger, wie z. B. Praxisschild, Anzeigen, Auslegen von Werbematerialien und Firmenfleyer in den eigenen Praxisräumen, Praxisveranstaltungen (Tag der offenen Tür, Kultur-, Sport- und Sozialförderung, Kunstaus-stellung) aber auch Rundfunk und Fernsehen bedienen. Auch im Internet darf mit einer eigenen Homepage geworben werden. Emails können an Patienten mit deren Einverständnis verschickt werden, allerdings nicht an Nichtpatienten.

Erlaubt sind:
- sachliche Darstellung
- Angabe von Tätigkeitsschwerpunkten oder sonstigen öffentlich-rechtlich erworbenen Qualifikationen
- Aufnahme in Verzeichnisse
- organisatorische Hinweise
- Informationen über neue Untersuchungsmethoden in Zeitungsanzeigen
- Sponsering
- Broschüren
- Poster
- Werbetafeln
- Ortstafeln
- Allgemeine Tipps an einen bestimmten Personenkreis
- Abbildungen von Räumlichkeiten, Gebäude

Die rechtlich zulässige Grenze ist allerdings dort zu ziehen, wo die Werbung anpreisenden, irreführenden oder vergleichenden Charakter erhält.
Die Werbung ist dann berufswidrig und damit verboten.
Bei der Abgrenzung des Zulässigen geht es um eine wertende Betrachtung im Rahmen des gesamten Lebensvorgangs unter Einbeziehung des Anlasses, der Mittel, des Zwecks, der Begleitumstände und der Auswirkungen des Wettbewerbsverhaltens.

„Anpreisend ist eine gesteigerte Form der Werbung, insbesondere eine solche mit reißerischen und marktschreierischen Mitteln“, so die Bundesärztekammer in ihren Auslegungsgrundsätzen.

Insbesondere zu beachten sind hierbei die im Vordergrund stehenden Verhaltenspflichten der Berufsordnungen, ab auch das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG), das Heilmittelwerbegesetz (HWG) und für die Website und Mailings auch das ab dem 1. März 2007 in Kraft getretene Telemediengesetz (TMG).

Die Regelungen der Berufspflichten, der Qualitätssicherung und berufsethischer Fragen ist im Berufsausübungsrecht, demnach im Landesrecht verankert. Den Rahmen bilden die Kammer- und Heilberufegesetze der Länder. Hierzu werden Landesärztekammern gebildet.

Weiterhin verboten bleiben daher:
- eine anpreisende, reklamehafte Selbstdarstellung
- Verwendung von Superlativen
- Blickfangwerbung
- Eigenlob
- Angabe von Referenzen
- unangemessenes Vergleichen von Behandlungsmethoden,
- Verweise oder Links auf Empfehlungsschreiben
- Werbung mit wissenschaftlichen Gutachten
- Ferndiagnosen, Therapieberatung ohne persönlichen Kontakt
- die bildliche Darstellung von Personen in Berufskleidung oder bei der Ausübung der Tätigkeit
- Veranlassung oder Duldung verbotener Werbung durch Dritte.

Verboten bleibt auch weiterhin die Werbung mit (Vergleichs-) Vorher-Nachher-Fotos, z.B. für Schönheitsoperationen.

Dies ist eine bestimmte Form der suggestiven oder irreführenden Werbung.

Seit der 14. AMG-Novelle des Arzneimittelgesetzes (AMG) findet das HWG
„ Anwendung auf die Werbung für ...
andere Mittel, Verfahren, Behandlungen und Gegenstände, soweit sich die Werbeaussage auf die Erkennung, Beseitigung oder Linderung von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhaften Beschwerden bei Mensch oder Tier bezieht, sowie operative plastisch-chirurgische Eingriffe, soweit sich die Werbeaussage auf die Veränderung des menschlichen Körpers ohne medizinische Notwendigkeit bezieht.“ ( § 1 Abs. 2 HWG)

Grundsätzlich muss auch weiterhin der Gefahr vorgebeugt werden, dass die Ärztin/ der Arzt in unzulässigen Zusammenhang mit einem Heil- oder Hilfsmittelprodukt gebracht wird. Eine Ärztin/ ein Arzt darf nicht für ein bestimmtes Produkt oder einen bestimmten Fabrikanten werben.

So ist auch nach dem BVerfG (Beschluss v. 26. August 2003 – Az. 1 BvR 1003/02 –) eine Fremdwerbung für berufsfremde Tätigkeiten oder Produkte im Regelfall Ausdruck eines rein geschäftsmäßigen, am Gewinn orientierten Verhaltens und als berufswidrige Werbung zu qualifizieren. Der Hinweis auf bestimmte Hersteller und deren Produkte in Arzt-, Zahnarzt- oder Physiotherapiepraxen, z.B. durch zeigen von Werbefilmen oder durch Aufstellen von Glasvitrinen mit Fremdfirmenlogos etc., verstößt gegen das berufsrechtliche Sachlichkeitsgebot, da die Qualität der Produkte nichts über die Qualität des Arztes oder Physiotherapeuten bei seiner Leistungserbringung und Berufsausübung aussagt. Die Fremdwerbung eines Arztes (in dem vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fall ging es um einen Zahnarzt) ist in der Regel Ausdruck eines rein geschäftsmäßigen, am Gewinn orientierten Verhaltens und birgt daher die Gefahr, das Vertrauen des Patienten in den Arztberuf zu untergraben und dadurch langfristig negative Rückwirkungen auf die medizinische Versorgung der Bevölkerung zu haben.

Das Bundesverfassungsgericht geht davon aus, dass es dem Arzt, der ein fremdes Produkt, einen fremden Leistungserbringer oder einen Hersteller bewirbt, regelmäßig weder um die Gesundheitsinteressen der Patienten noch um zulässige Informationen über eigene Leistungen geht. Er erweckt den Anschein, zugunsten der durch ihn beworbenen Fremdfirma zu handeln, also gewerbliche Interessen zu fördern. Es besteht sogar die erhebliche und begründete Gefahr, dass der Bevölkerung der Eindruck vermittelt wird, der Arzt verbinde mit diesem Verhalten finanzielle Interessen. Eine sachliche Rechtfertigung ist dafür nicht ersichtlich.

Praxistip:
Soweit Sie sich innerhalb der einigen wenigen Spielregeln des ärztlichen Werberechts bewegen, bieten sich Ihnen viele Möglichkeiten, sich und die Praxis nach außen bekannter zu machen und damit den beruflichen und wirtschaftlichen Erfolg bei wachsender Konkurrenz zu maximieren.

Beispiele für eine geeignete, gezielte und kostengünstige Werbung:
- ein eigenes Logo als Praxis Markenzeichen
- eine eigene Homepage (Praxishomepage) bzw. Webseite als preiswerte und effektive Patienteninformation
- Bekanntmachung der Homepage über Suchmaschinen im Internet (z. B. google)
- Werbung in den Gelben Seiten
- Presse-Arbeit mit lokalen Zeitungen oder Fernsehen bringen schnell recht hohe Popolarität
- eine eigene Praxis-Zeitung oder zumindest eine Praxisbroschüre (Flyer) mit hilfreichen Informationen auch zu den Mitarbeitern
- wegen dieser und zahlreicher weiterer Werbemöglichkeiten sollten Sie sich von erfahrenen Spezialisten beraten lassen.

Achtung !
Allerdings sollten die Grenzen der Werbung nicht um jeden Preis ausgereizt werden.
Verstöße gegen das HWG und das UWG können durch Konkurrenten oder sich auf Abmahnungen spezialisierte Wettbewerbsverbände abgemahnt und als Ordnungswidrigkeit mit Geldbußen bis zu € 50.000,00 belangt werden.
Bei berufswidrigem Verhalten kann es zu Disziplinarverfahren vor der jeweils zuständigen Ärztekammer kommen.

Informieren Sie sich deshalb bei einem Sachkundigen Juristen bevor eine Werbekampagne gestartet wird.

Geprüft werden muss die Abgrenzung „erlaubte sachliche Information“ – „berufswidrige Werbung“ jeweils für den Einzelfall.


Für weitere Informationen...
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Burkhard Goßens
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Das Präqualifizierungsverfahren für Leistungserbringer im Hilfsmittelbereich




 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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