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![]() Insolvenz der Krankenkasse und Rechtliches zu den offenen Forderungen der Leistungserbringer Derzeit hat die Berichterstattung über eventuelle Kassenpleiten Hochkonjunktur. Patienten sind verunsichert, was mit ihrer Gesundheitsversorgung geschieht, wenn der Kostenträger zahlungsunfähig ist. Die Darstellung in den Medien kann hinsichtlich der Leistungsansprüche der Versicherten schon als erschöpfend angesehen werden. Betroffen sind aber auch die für den Kostenträger tätigen Leistungserbringer...mehr Was ist eine Kopfpauschale ? 28. Juni 2010 04. Juni 2010 Berlin/Pressekonferenz mit Bundesgesundheitsminister Dr. Philipp Rösler Zur aktuellen Diskussion um die künftige Finanzierung der gesetzlichen Krankenversicherung... 21. Mai 2010 18. Mai 2010
28. April 2009 Eine Hilfsmittelversorgung mit einem aufblasbarem Badewannenlifter
(„Bath Buddy/Badefreund“) kann im Einzelfall
eine Leistung der Gesetzlichen Krankenversicherung im
Rahmen der Hilfsmittelversorgung nach § 33 SGB V
sein...mehr 26. April 2010 14. April 2010 12. April 2010 Vergaberecht: DAV legt Vorschläge für einen Rechtsschutz unterhalb der EU-Schwellenwerte vor... 26. März 2010 Gesundheitsminister Rösler legt Eckpunkte für neue Strukturen im Arzneimittelmarkt vor 25. Februar 2010 Stellungnahme
des Deutschen Anwaltvereins Nr. 8/2010 01. Febr. 2010 19. Januar 2010 15. Januar 2010 05. Januar 2010 17. Dezember
2009 17. Dezember 2009 Beitrittsrecht zu Verträgen der Gesetzlichen Krankenversicherung Stichtag 1. Januar 2010 Patientenverfügungsgesetz: 30. Nov. 2009 26. Okt. 2009 ...ist der Titel des zwischen
CDU, CSU und FDP für die 17. Legislaturperiode ausgehandelten
Vertrages. 23. Oktober 2009 Vom 22. bis zum 23. Okober 2009 fand in Berlin die Herbsttagung des Bundesforum Gesundheitsrecht e. V. statt. Thema der Veranstaltung war: "Die Änderungen im Gesundheitsrecht 2008/2009
und ihre Auswirkungen."
11. Juli 2009 10. Juli 2009 Bundesrat verabschiedet endgültig das Patientenverfügungsgesetz Der Bundesrat hat in seiner 860. Sitzung (siehe TOP 30) endgültig die Änderungen zum Betreuungsrecht (drittes Gesetz zur Änderung des Betreuungsrechts) mit dem Patientenverfügungsgesetz (PatVerfG) verabschiedet. Das Gesetz tritt am 01. September 2009 in Kraft. Rechtliches, Hinweise, Muster, Vordrucke und Tipps für die Praxis erhalten Sie hier bei anwalt24. 25. Juni 2009 1. Bundessozialgericht: Badeprothesen sind von der GKV zu erstattende Hilfsmittel 2. Bundessozialgericht: Praxisgebühr ist verfassungsgemäß - Zuzahlung und Selbstbehalt in der gesetzlichen Krankenversicherung 18. Juni 2009 18. Juni 2009 PatVerfG gibt mehr Recht auf Selbstbestimmung. Nach langjähriger Diskussion hat der Deutsche Bundestag in seiner Sitzung am 18. Juni 2009 das Gesetz (Drucksache 16/13314) für Patientenverfügungen beschlossen Schriftlich abgefasste Patientenverfügungen sind
zukünftig für den behandelnden Arzt bindend. 11. Juni 2009 11. Juli 2009 10. Juni 2009 Verfassungsbeschwerden gegen die Gesundheitsreform gescheitert In einem Musterverfahren hat das Bundesverfassungsgericht heute in Karlsruhe wesentliche Bestimmungen der letzten Gesundheitsreform bestätigt. Kernpunkt der Klagen war der Basistarif in der PKV. - 1 BvR 706/08 - 1 BvR 814/08 - 1 BvR 819/08 - 1 BvR 832/08 - 1 BvR 837/08 - Quelle: Pressemitteilung des BverfG Urteil
vom 10. Juni 2009 22. Mai 2009 19. Mai 2009 13. Mai 2009 24. April 2009 Das Gesetz zur Modernisierung des Vergaberechts (Vergaberechtsreform)
ist am 23. April 2009 im Bundesgesetzblatt (BGBl.
I vom 23. April 2009, S. 790) verkündet worden und tritt damit
heute in Kraft. 01. April 2009 Rundschreiben
des GKV - Spitzenverband 01. Januar 2009 2. Die bisherige Steuerbefreiung im § 4 Nr. 14 UStG wird - unter Übernahme der Terminologie des Artikels 132 Abs. 1 Buchst. c MwStSystRL - in dem neuen § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG für Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin im Rahmen der Ausübung einer heilberuflichen Tätigkeit fortgeführt. Unter Übernahme der Terminologie des Art. 132 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL fasst die neue Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG für Krankenhausbehandlungen und ärztliche Heilbehandlungen in Einrichtungen mit sozialer Zweckbestimmung die bisherigen Befreiungsvorschriften nach § 4 Nr. 16 Buchst. a bis c UStG zusammen und entwickelt sie weiter. 3. Kriterium für die Abgrenzung der Anwendungsbereiche von § 4 Nr. 14 Buchst. a und Buchst. b UStG ist weniger die Art der Leistung als vielmehr der Ort ihrer Erbringung. Während Leistungen nach § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG aus einer Gesamtheit von ärztlichen Heilbehandlungen in Einrichtungen mit sozialer Zweckbestimmung bestehen, ist § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG auf Leistungen anzuwenden, die außerhalb von Krankenhäusern oder ähnlichen Einrichtungen im Rahmen eines persönlichen Vertrauensverhältnisses zwischen Patienten und Behandelndem, z. B. in Praxisräumen des Behandelnden, in der Wohnung des Patienten oder an einem anderen Ort erbracht werden (vgl. EuGH-Urteil vom 6. November 2003, C-45/01, EuGHE I S. 12911). 4. Krankenhausbehandlungen und ärztliche Heilbehandlungen nach § 4
Nr. 14 Buchst. b UStG zeichnen sich dadurch aus, dass sie in Einrichtungen
mit sozialer Zweckbestimmung, wie der des Schutzes der menschlichen Gesundheit,
erbracht werden. Krankenhausbehandlungen und ärztliche Heilbehandlungen
umfassen in Anlehnung an die im Fünften Buch Sozialgesetzbuch (SGB
V - Gesetzliche Krankenversicherung) bzw. Elften Buch Sozialgesetzbuch
(SGB XI - Soziale Pflegeversicherung) und im Strafvollzugsgesetz (StVollzG)
definierten Leistungen u. a. Leistungen der Diagnostik, Befunderhebung,
Vorsorge, Rehabilitation, Geburtshilfe und Hospizleistungen. 1. Umfang der Steuerbefreiung und... 2. Besonderheiten bei der Heilbehandlung im Bereich der Humanmedizin, der Krankenhausbehandlung und der ärztlichen Heilbehandlung in Einrichtungen mit sozialer Zweckbestimmung und ... 3. Besonderheiten bei Leistungen von Einrichtungen zur integrierten Versorgung, Managementgesellschaften und für Praxis- und Apparategemeinschaften. 17. Dezember 2008 Zur Vorlagefrage des OLG Düsseldorf, ob es sich bei den Gesetzlichen Krankenversicherungen um "öffentliche Auftraggeber" im Sinne des § 98 GWB handelt, hat der EuGH-Generalanwalt Jan Mazak dem EuGH empfohlen, die Auftraggebereigenschaft zu bejahen (Anträge vom 16. Dezember 2008). Der Begriff des "öffentlichen Auftraggebers" sei in Anknüpfung zur Entscheidung des EuGH zu den deutschen, gebührenfinanzierten Rundfunkanstalten funktionell und weit auszulegen. Auch begründe die Auflistung der Krankenkassen in Anlage III zu der Richtlinie 2004/18/EG die Vermutung, dass die Auftraggebereigenschaft erfüllt sei. Unstreitig sei zunächst, dass es sich bei den Krankenkassen um Einrichtung handele, die zu dem besonderen Zweck gegründet wurden, um im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art zu erfüllen. Hinsichtlich der Finanzierung von staatlicher Seite sei ausschlaggebend, dass die Fesetzung des Beitragssatzes (bislang - Rechtslage bis 31. Dezember 2008) der Genehmigung durch die staatliche Aufsichtbehörde bedarf. Weiter sei gesetzlich vorgeschrieben, wie sich die Beitragssätze genau berechnen und dass die sich daraus ergebenden Einnahmen die Ausgaben, die wiederum gesetzlich festgelegt seien, weder über- noch unterschreiten dürfen. Daher könne eine Krankenkasse die Ausgabenhöhe weitestgehend nicht unmittelbar beeinflussen. In der überwiegenden Anzahl der Fälle folgt der EuGH der Empfehlung des Generalanwaltes. Die Entscheidung hat weitreichende Auswirkungen, insbesondere auch auf die aktuell wieder ausgeschriebenen Rabattverträge nach § 130a SGB V, da von der Auftraggebereigenschaft die Rechtsschutzmöglichkeiten der Bieter nach den §§ 107 ff. GWB abhängig sind. (Quelle: EuGH -Az.: C-300/07-, Rechtssache Hans & Christophorus Oymanns ./. AOK Rheinland/Hamburg) 29.
Oktober 2008 Der neue einheitliche Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherungen wurde beschlossen. Er gilt erstmals für alle gesetzlichen Krankenkassen. Desweiteren wird erstmals der Beitrag nicht
mehr hälftig
zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern aufgeteilt. Eine Zustimmung des Bundestages ist nicht nötig Der Deutsche Bundestag muss nicht mehr zustimmen. Besundheitsministerin Ulla Schmidt (SPD) sagte: "Einer der letzten Schritte zur Umsetzung des Gesundheitsfonds ist getan." In den Gesundheitsfonds sollen künftig alle Beiträge der gesetzlichen Krankenversicherung sowie ein Steuerzuschuss fließen und von dort aus den Kassen je nach zu versicherndem Risiko zugewiesen werden." Die Verwaltung des Fonds übernimmt das Bundesversicherungsamt (BVA) in Bonn. 17.
Oktober 2008 Der Bundestag hat am 17.10.2008 mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-OrgWG) Nachbesserungen zur Gesundheitsreform (GKV-WSG) beschlossen. Wahlfreiheit der Patienten für einen bestimmten Leistungserbringer: Die gesetzlichen Krankenkassen haben jedoch die Möglichkeit, die
Versorgung mit medizinischen Hilfsmitteln öffentlich auszuschreiben
und den Zuschlag an einen bestimmten Vertragspartner zu erteilen. Eine Versorgung durch den bisherigen Leistungserbringer ist dann auf Kosten der Krankenkasse ausgeschlossen. Die Krankenkassen sind nach dem "Nachbesserungsgesetz" GKV-OrgWG nicht mehr gezwungen Ausschreibungen vorzunehmen. Sie können alternativ Verträge mit Leistungserbringern schließen. Alle qualifizierten Leistungserbringer haben ab dem 01. Januar 2009 das Recht ihren Vertragsbeitritt zu in bereits geschlossenen zu erklären. Damit verbunden ist ein Einsichtsrecht (Informationspflicht der Krankenkassen) in alle Verträge der gesetzlichen Krankenversicherungen mit Leistungserbringern. Mit den absehbaren Vertragsbeitritten der Leistungserbringer bleibt das Wahlrecht der Versicherten bei zahlreichen Versorgungen unabhängig von der o. g. Übergangsfrist erhalten. Wahlrecht der Krankenversicherungen: Über die Zweckmäßigkeit von Ausschreibungen und über die Bestimmung eines "Schiedsmannes" oder einer "Schiedsfrau" sollen sich nun der Spitzenverband Bund der Krankenkassen mit den Spitzenverbänden und Dachorganisationen der Leistungserbringer einigen. Insolvenzfähigkeit der Krankenkassen neu geregelt: Alle Krankenversicherungen müssen dann nach einheitlichen und gleichen
Vorschriften die dem Handelsgesetzbuch HGB angepasst sind bilanzieren. Eine Vielzahl von weiterer Regelungen sind in diesem Zusammenhang mit beschlossen worden. Hausarztzentrierte Versorgung: Rechtsansprüche der Kinder: Enterale Ernährung: Gerichtsbarkeit: Europarecht: 26. Sept. 2008 Bundesforum Gesundheitsrecht e.V. wählt neuen Vorstand Bei der diesjährigen Jahreshauptversammlung wurde
ein neuer Vorstand gewählt. 01. Juli 2008 Pflegeweiterentwicklungsgesetz tritt in Kraft Chancen und Risiken mit dem neuen Pflege- und Heimrecht
für Leistungserbringer Pflegereform 2008 Anlässlich der bevorstehenden Reform informierten sich
am 26. und 27. Juni 2008 Leistungserbringer der Branche auf der Messe
CareConcept´08 in München über Chancen und
Risiken mit dem neuen Pflege- und Heimrecht. Änderungen und Chancen mit der Pflegerechtsreform 2008 Es geschieht fast immer unerwartet und häufig sind die Angehörigen unvorbereitet, wenn eine Person oder ein naher Angehöriger zum Pflegefall wird und es darum geht, Pflegeleistungen zu beantragen oder den Versicherten in einzelne Pflegestufen einstufen zu lassen. Doch mit der Reform des Pflegerechts und der Pflegeversicherung werden einschneidende Veränderungen vorgenommen, zumeist zum Vorteil der Pflegebedürftigen und der Pflegepersonen. Die Pflegeversicherung soll besser auf die Bedürfnisse und Wünsche der Pflegebedürftigen sowie ihrer Angehörigen angepasst und die ambulante Versorgung Pflegebedürftiger entscheidend gestärkt werden. Der im fünften Sozialgesetzbuch (SGB V) verankerte Grundsatz „Rehabilitation vor Pflege“ wurde gestärkt, indem nunmehr auch in Pflegeheimen ambulante Rehabilitationsleistungen erbracht werden sollen. Ebenso wurde zur Verbesserung des Übergangs zwischen Akutversorgung im Krankenhaus, Rehabilitation und (Dauer-)Pflege insbesondere im Zusammenhang mit der Entlassung aus dem Krankenhaus ein Anspruch auf ein Versorgungsmanagement eingeführt. Es wurde sichergestellt, dass Bewohner neuer Wohnformen (z. B. Wohngemeinschaften wie sogenannte „Alters-WGs“, etc.) ebenso wie Pflegebedürftige in Privathaushalten Leistungen der häuslichen Krankenpflege erhalten können. Das Gesetz zur Weiterentwicklung der Pflegeversicherung trat am 1. Juli 2008 in Kraft. Was ändert sich im Einzelnen? Hieran orientieren sich sodann auch die einschneidenden nachfolgenden Veränderungen: 1. Schaffung von Pflegestützpunkten mit umfassender Pflegeberatung 2. Verbesserung der Rahmenbedingungen insbesondere für neue Wohnformen durch gemeinsame Inanspruchnahme von Pflegeleistungen (sog. „Leistungspooling“) 3. Einführung einer Pflegezeit für berufstätige pflegende Angehörige 4. Schrittweise Anhebung der Pflegeleistungen mit Leistungsdynamisierung ab 2015 Die Anhebungen im Einzelnen: I. ambulante Sachleistungsbeträge Pflegestufe derzeit ab 1. Juli 2008 2010 2012 Die Leistungen für Pflegebedürftige der Pflegestufe III mit Härtefallklausel im ambulanten Bereich in Höhe von € 1.918,-- bleiben unberührt. II. Pflegegeld Pflegestufe derzeit ab 1. Juli 2008 2010 2012 III. vollstationäre Versorgung Die stationären Sachleistungsbeträge der Pflegestufen I und II bleiben zunächst unverändert. Bei der Pflegestufe III und Pflegestufe III mit Härteklausel gibt es in der vollstationären Versorgung folgende Anhebungen: Pflegestufe derzeit ab 1. Juli 2008 2010 2012 IV. Weitere Leistungen Ausbau der Qualitätssicherung und Weiterentwicklung der Transparenz und Unterstützung des generationsübergreifenden bürgerschaftlichen Engagements 17. Juni 2008 Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung
der Organisationsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung
(GKV-OrgWG) in den Bundestag eingebracht
Das Bundessozialgericht hat auf unsere Veranlassung entschieden,
dass Deckenlifter als Hilfsmittel der Gesetzlichen Krankenversicherung
bzw. Pflegeversicherung anzusehen sind. Offen sei lediglich, welchen Zweckbezug die Versorgung schwerpunktmäßig aufweise (Behinderungsausgleich oder Pflegeerleichterung), da sich daran die Zuständigkeit für die Kostenübernahme entscheide. 27. Mai 2008 Kabinett beschließt Strategie zur Förderung der Kindergesundheit Das Bundeskabinett hat heute eine "Strategie der Bundesregierung zur Förderung der Kindergesundheit" beschlossen. Damit sollen Prävention und Gesundheitsförderung ausgebaut und die gesundheitliche Chancengleichheit der Kinder und Jugendlichen gefördert werden. 21. Mai 2008 Damit werden wichtige Voraussetzungen für die Einführung des für Januar2009 geplanten Gesundheitsfonds geschaffen. Der Gesetzentwurf regelt unter anderem die Insolvenzfähigkeit der Krankenkassen und die Handhabung von Versorgungsansprüchen. Die wichtigen Bestimmungen: 1. Alle Krankenkassen werden zum 1. Januar 2010 insolvenzfähig. 2. Die Haftung der Länder für Altersversorgungszusagen und Insolvenzgeld wird zum 1. Januar 2009 aufgehoben. 3. Die Krankenkassen müssen für ihre Versorgungszusagen ein ausreichendes Deckungskapital im Zeitraum von längstens 40 Jahren bilden. 4. Dafür erhalten die Krankenkassen aus dem Gesundheitsfonds auch standardisierte Zuweisungen zur Deckung dieser Ausgaben. 5. Wird eine Kasse insolvent, treten die Kassen derselben Kassenart für die Ansprüche von Versorgungsempfängern, Leistungserbringern und Versicherten ein. Können die Krankenkassen der Kassenart diese Verpflichtungen nicht bedienen, wird die gesetzliche Krankenversicherung insgesamt zur Haftung herangezogen. 6. Um Insolvenzen zu vermeiden, sieht der Gesetzentwurf vorrangig freiwillige
vertragliche Regelungen über Finanzhilfen innerhalb der Krankenkassen
einer Kassenart und nachrangig finanzielle Hilfen aller Krankenkassen vor,
die über den Spitzenverband Bund zur Förderung von Fusionen gewährt
werden. 21. Mai 2008 24. April 2008 Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid im Leistungsrecht der Grundsicherung für Arbeitsuchende haben nach Ansicht des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.04.2008 - L 7 B 329/07 AS ER, grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Die Vorschrift des § 39 SGB II findet auf derartige Bescheide keine Anwendung. 22. April 2008 Zur Medieninformation des BSG Nr. 18/08 vom 22. April 2008. Die Frage der Gerichtszuständigkeit bei der Ausschreibung bei Rabattverträgen mit den GKVn wird weiter spannend bleiben, denn das BSG stellte die Zuständigkeit der Sozialgerichte für Klagen gegen Entscheidungen der Vergabekammern über Arzneimittel-Rabattverträge fest. Die klagenden Allgemeinen Ortskrankenkassen (AOKn) schrieben Mitte 2007 Arzneimittelrabattverträge aus, um Einsparungen zu erzielen. Sie erhielten Angebote für 83 Arzneimittel-Wirkstoffe und wählten intern Pharmaunternehmen aus, mit denen sie später die Rabattverträge abschließen wollten. Sie informierten sämtliche an der Ausschreibung teilnehmenden Pharmaunternehmen Anfang September 2007 darüber, in 14 Tagen die Rabattverträge abschließen zu wollen. Auf Antrag der T. GmbH, einem Pharmaunternehmen, Verstöße gegen das Vergaberecht nachzuprüfen, verbot die bei der Bezirksregierung Düsseldorf errichtete Vergabekammer den Klägerinnen daraufhin, Zuschläge auf die Angebote zu erteilen. Die Klägerinnen konnten daher in der Folgezeit keine Rabattverträge schließen. Sie schätzen den wirtschaftlichen Schaden für 2008 und 2009 auf etwa 500 bis 800 Millionen Euro und riefen das Sozialgericht Stuttgart an. Wie das Bundessozialgericht am 22. April 2008 - B 1 SF 1/08 R - entschieden hat, haben Sozial- und Landessozialgericht zutreffend vorab den Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit für zulässig erklärt. Die Rechtswegzuweisung zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit
hat ihren Grund in erster Linie in der Systementscheidung des Gesetzgebers
zu Gunsten der Sozialgerichtsbarkeit, die in § 130a Abs 9 und Arzneimittelrabattverträge sind sonstigen Verträgen zur Beschaffung von Heilmitteln oder Hilfsmitteln ähnlich. Sie dienen nämlich dazu, unmittelbar den gesetzlichen Auftrag der Krankenkassen zur Versorgung der Versicherten zu erfüllen. Sie unterscheiden sich dadurch ganz maßgeblich von gewöhnlichen fiskalischen Hilfsgeschäften der öffentlichen Hand und auch der Krankenkassen, die nur mittelbar deren Funktions- und Arbeitsfähigkeit erhalten sollen (zB Kauf von Büromaterial, Büroeinrichtungen, Gebäuden, Fahrzeugen, Telekommunikation usw). Arzneimittelrabattverträge sind selbst unmittelbarer Bestandteil der den Krankenkassen zugewiesenen Aufgaben. Nur durch und nach Abschluss derartiger Leistungsbeschaffungsverträge sind die Krankenkassen in der Lage, ihre unaufschiebbare Pflicht zu erfüllen, die ihren über 70 Millionen Versicherten gesetzlich zustehenden Sachleistungsansprüche zu befriedigen. Das Leistungserbringerrecht der GKV hat damit zentrale Bedeutung für die Funktions- und Steuerungsfähigkeit der GKV und der Versorgung der Bevölkerung mit Gesundheitsleistungen. Das Gesetz weist daher das Leistungserbringerrecht aus Gründen des Sachzusammenhangs und der Konzentration der jeweiligen - öffentlichrechtlichen - Gerichtsbarkeit zu, die auch ansonsten über die im Rahmen der GKV entstehenden Streitigkeiten entscheidet. Insoweit gilt für das Vergaberecht nichts anderes als für das Kartell- und Wettbewerbsrecht. Az.: B 1 SF 1/08 R AOK Baden-Württemberg und weitere 14 AOKn ./.
"DIE NEUE GESUNNDHEITSVERSICHERUNG" Der Ratgeber (über 140 Seiten) enthält wertvolle Informationen zu den Neuerungen der Krankenversicherungen. Ratgeber des Bundesministerium für Gesundheit 30. Januar 2008 Das neue Recht reagiert insbesondere auf die demographische Entwicklung unserer Gesellschaft: wir werden immer älter, die Anzahl der Pflegebedürftigen steigt stetig. Zwei Drittel der auf Pflege angewiesenen Personen werden nicht in einem Pflegeheim betreut, sondern zu Hause. Damit nimmt auch die familiäre Verantwortung innerhalb der Familien zu. Nachtrag: Dieser gesellschaftliche Wandel erfordert in einzelnen Bereichen des Erbrechts erhebliche Änderungen, so die Argumentation der Politiker. Der Entwurf sieht vor, Stärkung der Testierfreiheit durch Modernisierung der Pflichtteilsentziehungsgründe Mit der Abfassung eines Testamentes kann der Erblasser wie bisher den Personenkreis der zu Bedenkenden erweitern oder beschränken und einen von der gesetzlichen Erbfolge abweichenden Übergang seines Vermögens anordnen. Der Erblasser kann hierbei die Angehörigen, die ihn pflegen, beim Vererben besonders bedenken und so bereits zu Lebzeiten die Weichen für einen finanziellen Ausgleich für die Pflege stellen. Grundsätzlich bleiben dabei auch weiterhin Abkömmlinge oder Eltern sowie Ehegatten und Lebenspartner des Erblassers am Nachlass beteiligt, wenn sie der Erblasser durch Verfügung von Todeswegen (durch Testament oder Erbvertrag) von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen hat, und zwar über den sogenannten Pflichtteil. Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Hierdurch bleiben die familiären Bande bei der Verteilung des Nachlasses erhalten. Es wird verhindert, dass beispielsweise Kinder wegen Entfremdung völlig vom Nachlass ausgeschlossen werden. Allerdings sollen die Entziehungsgründe künftig vereinheitlicht werden. Der Erblasser ist mit der Reform berechtigt, nach Enterbung eines Nachkommen diesem bei Vorliegen eines schweren Fehlverhaltens gegenüber dem Erblasser und ihm nahestehenden Personen sowie bei allgemeinem schweren sozialwidrigen Fehlverhalten auch den vom Gesetz garantierten Pflichtteil per testamentarischer Verfügung zu entziehen – wenn der ansich Berechtigte die gebotene Familiensolidarität erheblich verletzt hat. Und zwar soll dies künftig gleichermaßen für Abkömmlinge, Eltern und Ehegatten oder Lebenspartner angewendet werden, so z.B. auch bei Pflege- oder Stiefkindern. Bessere Honorierung von Pflegeleistungen Da die Pflege innerhalb der Familie aufgrund der familiären Verbundenheit erfolgt, treffen die Beteiligten in der Praxis vielfach keine Regelungen über einen eigentlich gebotenen finanziellen Ausgleich, z. B. die Vereinbarung eines Entgelts für die Pflegeleistung. Hat der Erblasser den Pflegenden nicht in einem Testament oder Erbvertrag gesondert bedacht, bleibt der materielle Wert der Pflege in der Regel unberücksichtigt. Der Schutz der Familie erfordert aber, dass im Erbfall nächste Angehörige nicht unberücksichtigt bleiben und völlig leer ausgehen. Ihnen soll zumindest der Pflichtteil zustehen, so dass sie somit für die Versorgung der Angehörigen belohnt werden. Ein Novum ist daher, dass zukünftig nicht mehr nur die Nachkommen, sondern jeder gesetzliche Erbe einen Ausgleich für Pflegeleistungen beim Erben ersetzt erhalten und einen Anspruch auf Geld aus dem Erbe geltend machen kann. Bisher galt dies nur für Nachkommen, die den Erblasser unter Verzicht auf ihr berufliches Einkommen über einen längeren Zeitraum gepflegt haben. Pflegeleistungen von Nachkommen ohne eigenes Einkommen sind daher bisher nicht einbezogen worden, ebenso solche, die weiterhin neben der Pflege des Angehörigen ein eigenes Einkommen erzielt haben. Beispielsweise kann somit zukünftig auch die Schwester, die die bettlägerige Erblasserin über Jahre betreut hat und dennoch ihrem Beruf nachgekommen ist, einen Ausgleich für die von ihr erbrachten Pflegeleistungen erhalten. Die Höhe des Ausgleichsbetrags orientiert sich in der Regel nach den zur Zeit des Erbfalls für die im Elften Sozialgesetzbuch verankerten Pflegesachleistungen vorgesehenen Beträgen, entsprechend der jeweiligen Pflegestufe. Beispiel 1: Beispiel 2: Beispiel 3:
Vererbt der Erblasser im Wesentlichen ein Grundstück oder ein Unternehmen, so müssen die Erben diese Vermögenswerte oftmals nach dem Tod des Erblasers (oft auch unter Wert) veräußern, um den Pflichtteilsberechtigten aus dem Verkaufserlös den Pflichtteil auszahlen zu können. Bislang war die Möglichkeit der Stundung bei Forderung des Pflichtteils
durch einen anderen Pflichtteilsberechtigten nur einem pflichtteilsberechtigtem
Erben (insbesondere Abkömmling oder Ehegatten) vorbehalten. Dies ist
bislang auch nur unter engen Voraussetzung und nur in Ausnahmefällen
möglich, wenn die sofortige Erfüllung des Anspruchs wegen der
Art der Nachlassgegenstände den Erben „ungewöhnlich hart“ getroffen
haben. Die Stundung konnte bislang demnach nicht bereits gewährt werden,
wenn der Erbe durch die sofortige Erfüllung (wie sooft) in Schwierigkeiten
geraten ist. Vom Erben wird daher bislang z. B. erwartet, dass er sich
von Gegenständen trennt, an denen er hängt (Familienstück,
Kunstwerk, etc.), dass er Werte zur Unzeit veräußert, sein sonstiges
Vermögen heranzieht oder einen Kredit – auch zu ungünstigen
Bedingungen – aufnimmt. Andererseits musste die Stundung dem Pflichtteilsberechtigten
auch zugemutet werden können. Beispiel 4: Die Stundung ist auch in Form der Ratenzahlung möglich. Wenn sich die Erben sowie die Pflichtteilsberechtigten jedoch einig sind, ist auch nach wie vor eine Vereinbarung über die Stundung unter Berücksichtigung der Formvorschriften jederzeit zulässig.
Tipp: Gestalten Sie frühzeitig und aktiv Ihre erbrechtlichen
Angelegenheiten und informieren Sie sich bei einem rechtskundigen Berater
oder Ihrem Anwalt / Rechtsanwalt für Erbrecht. "MedProdRuaÄndG" - Die wichtigsten Änderungen
für Ärzte, Apotheker und Krankenhäuser Artikel 1 Änderung des Medizinproduktegesetzes Die wichtigsten Änderungen sollten Betroffene und Sozialrechtler kennen und werden nachfolgend aufgezeigt: 1. Der Anwendungsbereich des Medizinproduktegesetzes wird zur Verbesserung des Patientenschutz erweitert. Auch „Nichtmedizinprodukte“, die als Medizinprodukte eingesetzt werden, unterliegen künftig sicherheits- und messtechnischen Kontrollen. 2. Die Eigenherstellung von In-vitro-Diagnostika 3. Neu ist auch eine Ausnahmeregelung für Krisen- und Katastrophenfälle. 4. Die Erstattung arzneimittelähnlicher Medizinprodukte wird neu
geregelt. 5. Die Aufgaben von Behörden des Bundes im Gesundheitswesen werden neu geordnet, um nnötige Bürokratie in Form von Doppelzuständigkeiten zu vermeiden. 6. Europaweit einmalig ist außerdem das vom Deutschen Institut für medizinische Dokumentation und Information (DIMDI) eingeführte webbasierte Informationssystem, das den Informationsaustausch zwischen nationalen und europäischen Behörden im Rahmen des Anzeige- und Meldeverfahrens im Medizinproduktewesen kostengünstiger und unbürokratischer gestaltet. Weitere Regelungen richten sich an Hersteller von Medizinprodukten, an Ärzte, Krankenhäuser, Betreiber von Gesundheitseinrichtungen und Behörden. 7. So erfolgen einige inhaltliche Klarstellungen, die seit der letzten
Novellierung des Medizinprodukterechts vor
5 Jahren notwendig geworden sind. 8. Auch einige Veränderungen beim GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz
(GKV-WSG = Gesundheitsreform) wurden beschlossen. Diese Neuregelungen hat die Deutsche Krankenhausgesellschaft am 22. Juni 2007 für Interessenten auf ihrer Homepage in übersichtlicher und gut lesbarer Form zusammengestellt. Ausblick : Der G-BA muss
die Vorgaben des Gesetzgebers bis zum 01. Juli 2008 erfüllen. Dann
werden wir auch eine erste Liste vom G-BA erhalten und wissen, welche Medizinprodukte
zukünftig von der Erstattung ausgeschlossen und welche erstattungsfähig
sind bzw. bleiben. Sogenannte Bagatell - Medizinprodukte werden auf jeden
Fall künftig nicht mehr erstattet werden. Werbemöglichkeiten für Ärzte und Heilberufler nehmen zu... Gleich vorab die Information: Die zunehmende Liberalisierung des Werberechts erlaubt Ärzten (auch Zahnärzten und Tierärzten) und Heilberuflern im übrigen mehr, als viele glauben. Weitere interessante Einzelheiten erfahren Sie nachfolgend oder in aktuellen Seminaren. In den letzten Jahren hat das Werberecht der medizinischen Heilberufe, u. a. aufgrund von europarechtlichen Vorgaben, eine erhebliche Lockerung erfahren. Während noch vor einigen Jahren jegliche ärztliche Werbung grundsätzlich verboten war, und Werbeanzeigen nur zu bestimmten Anlässen (wie z.B. Urlaub, Neuaufnahme/ Ausscheiden eines Mitgesellschafters in der Gemeinschaftspraxis, Neueröffnung einer Praxis, Praxisvertretung, Änderung der Sprechzeiten etc.) geschaltet werden durften, sind niedergelassenen Ärzten, Zahnärzten, Tierärzten, Homöopathen, Psychologen/Psychotherapeuten, Physiotherapeuten nunmehr nur noch wenige Grenzen gesetzt. Ausschlaggebend waren zahlreiche höchstrichterliche Entscheidungen. Das Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) erkannte immer häufiger einen Eingriff in das Grundrecht der Ärzte auf freie Berufsausübung, Art. 12 GG. Dem in zunehmend höherem Maße geforderten Recht der Patienten auf Information und Transparenz wurde Rechnung getragen. Die regionalen Berufsordnungen wurden dementsprechend angepasst. Hintergrund ist nach wie vor die Gewährleistung des Patientenschutzes, der durch sachgerechte und angemessene Information und Transparenz gewährleistet und eine dem Selbstverständnis der Ärztin oder des Arztes zuwiderlaufende Kommerzialisierung des Arztberufs vermeiden soll. Dieser Normzweck ist Prüfungsmaßstab für alle öffentlichkeitswirksamen Aktivitäten eines Arztes. Sachliche und berufsbezogene Informationen – „Tatsachenwerbung“ – sind daher heute ausdrücklich gestattet (§§ 27, 28 Musterberufsordnung der Ärzte - MBO-Ä -, §§ 21, 22 Musterberufsordnung der Bundeszahnärztekammer - MBO-Z -). Ärzte und Zahnärzte können nach der Weiterbildungsordnung erworbene Bezeichnungen, nach sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erworbene Qualifikationen, Zertifizierung, Tätigkeitsschwerpunkte und organisatorische Hinweise nach außen publizieren. Dabei können sich die Ärzte grundsätzlich aller Werbeträger, wie z. B. Praxisschild, Anzeigen, Auslegen von Werbematerialien und Firmenfleyer in den eigenen Praxisräumen, Praxisveranstaltungen (Tag der offenen Tür, Kultur-, Sport- und Sozialförderung, Kunstaus-stellung) aber auch Rundfunk und Fernsehen bedienen. Auch im Internet darf mit einer eigenen Homepage geworben werden. Emails können an Patienten mit deren Einverständnis verschickt werden, allerdings nicht an Nichtpatienten. Erlaubt sind: Die rechtlich zulässige Grenze ist allerdings dort zu ziehen, wo
die Werbung anpreisenden, irreführenden oder vergleichenden Charakter
erhält. „Anpreisend ist eine gesteigerte Form der Werbung, insbesondere eine solche mit reißerischen und marktschreierischen Mitteln“, so die Bundesärztekammer in ihren Auslegungsgrundsätzen. Insbesondere zu beachten sind hierbei die im Vordergrund stehenden Verhaltenspflichten der Berufsordnungen, ab auch das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG), das Heilmittelwerbegesetz (HWG) und für die Website und Mailings auch das ab dem 1. März 2007 in Kraft getretene Telemediengesetz (TMG). Die Regelungen der Berufspflichten, der Qualitätssicherung und berufsethischer Fragen ist im Berufsausübungsrecht, demnach im Landesrecht verankert. Den Rahmen bilden die Kammer- und Heilberufegesetze der Länder. Hierzu werden Landesärztekammern gebildet. Weiterhin verboten bleiben daher: Verboten bleibt auch weiterhin die Werbung mit (Vergleichs-) Vorher-Nachher-Fotos, z.B. für Schönheitsoperationen. Dies ist eine bestimmte Form der suggestiven oder irreführenden Werbung. Seit der 14. AMG-Novelle des Arzneimittelgesetzes (AMG) findet das HWG Grundsätzlich muss auch weiterhin der Gefahr vorgebeugt werden, dass die Ärztin/ der Arzt in unzulässigen Zusammenhang mit einem Heil- oder Hilfsmittelprodukt gebracht wird. Eine Ärztin/ ein Arzt darf nicht für ein bestimmtes Produkt oder einen bestimmten Fabrikanten werben. So ist auch nach dem BVerfG (Beschluss v. 26. August 2003 – Az. 1 BvR 1003/02 –) eine Fremdwerbung für berufsfremde Tätigkeiten oder Produkte im Regelfall Ausdruck eines rein geschäftsmäßigen, am Gewinn orientierten Verhaltens und als berufswidrige Werbung zu qualifizieren. Der Hinweis auf bestimmte Hersteller und deren Produkte in Arzt-, Zahnarzt- oder Physiotherapiepraxen, z.B. durch zeigen von Werbefilmen oder durch Aufstellen von Glasvitrinen mit Fremdfirmenlogos etc., verstößt gegen das berufsrechtliche Sachlichkeitsgebot, da die Qualität der Produkte nichts über die Qualität des Arztes oder Physiotherapeuten bei seiner Leistungserbringung und Berufsausübung aussagt. Die Fremdwerbung eines Arztes (in dem vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fall ging es um einen Zahnarzt) ist in der Regel Ausdruck eines rein geschäftsmäßigen, am Gewinn orientierten Verhaltens und birgt daher die Gefahr, das Vertrauen des Patienten in den Arztberuf zu untergraben und dadurch langfristig negative Rückwirkungen auf die medizinische Versorgung der Bevölkerung zu haben. Das Bundesverfassungsgericht geht davon aus, dass es dem Arzt, der ein fremdes Produkt, einen fremden Leistungserbringer oder einen Hersteller bewirbt, regelmäßig weder um die Gesundheitsinteressen der Patienten noch um zulässige Informationen über eigene Leistungen geht. Er erweckt den Anschein, zugunsten der durch ihn beworbenen Fremdfirma zu handeln, also gewerbliche Interessen zu fördern. Es besteht sogar die erhebliche und begründete Gefahr, dass der Bevölkerung der Eindruck vermittelt wird, der Arzt verbinde mit diesem Verhalten finanzielle Interessen. Eine sachliche Rechtfertigung ist dafür nicht ersichtlich. Praxistip: Beispiele für eine geeignete, gezielte und kostengünstige
Werbung: Achtung ! Informieren Sie sich deshalb bei einem Sachkundigen Juristen bevor eine Werbekampagne gestartet wird. Geprüft werden muss die Abgrenzung „erlaubte sachliche
Information“ – „berufswidrige Werbung“ jeweils
für den Einzelfall. Für weitere Informationen...
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